Tools:
Update via:
Änderung § 71c GModG vom 29.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 71c GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des GModGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 71c GModG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung | § 71c GModG n.F. (neue Fassung) in der am 29.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe | (Text neue Fassung)§ 71c (aufgehoben) |
Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14072/al242016-0.htm


