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Änderung § 71c GModG vom 29.07.2026

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§ 71c GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 71c GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 71c Anforderungen an die Nutzung einer Wärmepumpe


(Text neue Fassung)

§ 71c (aufgehoben)


vorherige Änderung

Beim Einbau einer oder mehrerer elektrischer Wärmepumpen gelten die Anforderungen des § 71 Absatz 1 als erfüllt, wenn eine oder mehrere Wärmepumpen den Wärmebedarf des Gebäudes oder der über ein Gebäudenetz verbundenen Gebäude decken.



 
(heute geltende Fassung)