Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 39 GModG vom 29.07.2026

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 39 GModG, alle Änderungen durch Artikel 1 GModGEG am 29. Juli 2026 und Änderungshistorie des GModG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 51 GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 39 GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung)

§ 51 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau


(Text neue Fassung)

§ 39 Anforderungen an ein bestehendes Gebäude bei Erweiterung und Ausbau


(Textabschnitt unverändert)

(1) 1 Bei der Erweiterung und dem Ausbau eines Gebäudes um beheizte oder gekühlte Räume darf

1. bei Wohngebäuden der spezifische, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogene Transmissionswärmeverlust der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das 1,2fache des entsprechenden Wertes des Referenzgebäudes gemäß der Anlage 1 nicht überschreiten oder

2. bei Nichtwohngebäuden die mittleren Wärmedurchgangskoeffizienten der wärmeübertragenden Umfassungsfläche der Außenbauteile der neu hinzukommenden beheizten oder gekühlten Räume das auf eine Nachkommastelle gerundete 1,25fache der Höchstwerte gemäß der Anlage 3 nicht überschreiten.

2 Abweichend von Satz 1 Nummer 2 sind in Fällen, bei denen die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche mehr als 100 Prozent der Nutzfläche des bisherigen Gebäudes beträgt, die Anforderungen nach den §§ 18 und 19 einzuhalten.

(2) Ist die hinzukommende zusammenhängende Nutzfläche größer als 50 Quadratmeter, sind außerdem die Anforderungen an den sommerlichen Wärmeschutz nach § 14 einzuhalten.



(heute geltende Fassung)