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Änderung § 42a GModG vom 29.07.2026

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§ 42a GModG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.07.2026 geltenden Fassung
§ 42a GModG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.07.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 42a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote


vorherige Änderung

 


1 In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. 2 Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.