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§ 42a - Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1728 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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Geltung ab 01.11.2020; FNA: 754-30 Energieversorgung
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§ 42a Grüngas-/Grünheizölquote
1In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die Bundesregierung vorzulegenden Gesetz wird eine Grüngas-/Grünheizölquote eingeführt. 2Dieses Gesetz wird die Inverkehrbringer von Gas, Öl und Flüssiggas verpflichten, die zur Wärmeversorgung von Gebäuden in Verkehr zu bringenden Brennstoffe ab dem Jahr 2045 vollständig auf klimaneutrale Brennstoffe umzustellen, um den angemessenen Beitrag des Gebäudesektors zur Einhaltung der Ziele nach § 3 Absatz 2 des Bundes-Klimaschutzgesetzes sicherzustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich G. v. 23. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 m.W.v. 29. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 42a GModG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 29.07.2026 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich vom 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 42a GModG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 42a GModG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GModG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 GModG Grundsatz und Niedrigstenergiegebäude (vom 29.07.2026)
... § 16 oder § 19 vermieden werden und 3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden. (3) Die Anforderungen an die Errichtung von ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften im Wärmebereich
G. v. 23.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 226
Artikel 1 GModGEG Änderung des Gebäudeenergiegesetzes
... der Wärmeversorgung in Gebäuden § 42 Grundsatz § 42a Grüngas-/Grünheizölquote § 43 Einbau einer Heizungsanlage, die mit ... durch die folgende Nummer 3 ersetzt: „3. die Maßgaben der §§ 42 bis 45 entsprechend eingehalten werden." b) Nach Absatz 3 werden die folgenden ... Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: „§ 42 ... 22. Die §§ 42 bis 45 werden durch die folgenden §§ 42 bis 45 ersetzt: „§ 42 Grundsatz (1) Wird eine Heizungsanlage in ... Beteiligung des Bundes anzuwenden, das der Landes- und Bündnisverteidigung dient. § 42a Grüngas-/Grünheizölquote In einem bis zum 1. Dezember 2026 durch die ...
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