Änderung § 23 InvKG vom 29.12.2023

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§ 23 InvKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
§ 23 InvKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

(Textabschnitt unverändert)

§ 23 Sofortvollzug


(Text alte Fassung)

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Absatz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.




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