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Synopse aller Änderungen des InvKG am 29.12.2023

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 29. Dezember 2023 durch Artikel 9 des VGenVBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvKG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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InvKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2023 geltenden Fassung
InvKG n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Förderziele, Fördervolumen und Leitbilder


(1) 1 Zum Ausgleich unterschiedlicher Wirtschaftskraft und zur Förderung des wirtschaftlichen Wachstums unterstützt der Bund die Länder Brandenburg und Nordrhein-Westfalen, den Freistaat Sachsen und das Land Sachsen-Anhalt in den Fördergebieten nach § 2. 2 Hierzu gewährt der Bund diesen Ländern nach Maßgabe des § 27 Finanzhilfen für besonders bedeutsame Investitionen der Länder und ihrer Gemeinden und Gemeindeverbände nach Artikel 104b Absatz 1 Nummer 2 und 3 des Grundgesetzes in Höhe von bis zu 14 Milliarden Euro, längstens bis 2038.

(2) Die Finanzhilfen dienen im Rahmen der Förderziele nach Absatz 1 insbesondere der Bewältigung des Strukturwandels und der Sicherung der Beschäftigung im Zuge des Ausstiegs aus dem Braunkohleabbau und der Verstromung von Braunkohle.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(3) 1 Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach § 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Verständnis beziehen. 2 Die Leitbilder beschreiben in Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die Verwendung der Finanzhilfen. 3 Sie können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie weiterentwickelt und an die Strukturentwicklung der Reviere angepasst werden.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Länder haben sich für die Fördergebiete nach § 2 Leitbilder nach den Anlagen 1 bis 3 gegeben, die sich auf eine nachhaltige Entwicklung in einem umfassenden ökonomischen, ökologischen und sozialen Verständnis beziehen. 2 Die Leitbilder beschreiben in Umsetzung der Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 Ansatzpunkte für die regionale Entwicklung und die Verwendung der Finanzhilfen. 3 Sie können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz weiterentwickelt und an die Strukturentwicklung der Reviere angepasst werden.

(4) Die Förderziele nach den Absätzen 1 und 2 sind auch für die Maßnahmen der Kapitel 3 und 4 maßgebend.



§ 6 Förderperioden, Förderbedingung und Förderzeitraum


(1) 1 Die Finanzhilfen werden im Zeitraum von 2020 bis einschließlich 2038 gewährt. 2 Der Zeitraum nach Satz 1 wird in die folgenden drei Förderperioden aufgeteilt:

1. Förderperiode 1 von 2020 bis einschließlich 2026, in der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 5,5 Milliarden Euro gewährt werden,

2. Förderperiode 2 von 2027 bis einschließlich 2032, in der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4,5 Milliarden Euro gewährt werden und

3. Förderperiode 3 von 2033 bis einschließlich 2038, in der Finanzhilfen in Höhe von bis zu 4 Milliarden Euro gewährt werden.

(2) 1 In der Förderperiode 1 können Investitionen gefördert werden, wenn sie nach dem 1. Januar 2020 begonnen werden. 2 Vor dem 1. Januar 2020 begonnene Investitionen, aber noch nicht abgeschlossene Maßnahmen können gefördert werden, wenn gegenüber dem Bund erklärt wird, dass es sich um selbstständige Abschnitte eines laufenden Vorhabens handelt. 3 Dies gilt insbesondere für Investitionen aus dem Sofortprogramm der Bundesregierung, die im Rahmen des Bundeshaushalts 2019 insbesondere durch Kapitel 6002 Titel 686 01 'Verstärkung von Zuschüssen für Maßnahmen regionaler Strukturpolitik/Strukturwandel Kohlepolitik' gefördert wurden.

(3) Im Jahr 2038 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2040 vollständig abgenommen wurden und bis 31. Dezember 2041 vollständig abgerechnet werden.

(4) 1 Förderfähig sind auch Investitionsvorhaben, bei denen sich die öffentliche Verwaltung zur Erledigung der von ihr wahrzunehmenden Aufgaben über den Lebenszyklus des Vorhabens eines Privaten im Rahmen einer vertraglichen Zusammenarbeit bedient. 2 Dabei kann sie dem privaten Vertragspartner für den investiven Kostenanteil des Vorhabens eine einmalige Vorabfinanzierung gewähren als Öffentlich-Private Partnerschaft (Vorabfinanzierungs-ÖPP). 3 Fördermittel für derartige Vorabfinanzierungs-ÖPP können bis zum 31. Dezember 2038 beantragt werden, wenn bis zum 31. Dezember 2042 die Abnahme und Abrechnung des Investitionsvorhabens erfolgt.

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(5) Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt, dass in der jeweils vorausgehenden Förderperiode in den Revieren nach § 2 Stilllegungen von Braunkohleanlagen in dem nach § 4 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in Verbindung mit Teil 5 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Umfang erfolgt oder rechtsverbindlich vereinbart worden sind.



(5) Die Finanzhilfen der Förderperioden 2 und 3 werden nur gewährt, wenn die Überprüfung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz nach § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt, dass in der jeweils vorausgehenden Förderperiode in den Revieren nach § 2 Stilllegungen von Braunkohleanlagen in dem nach § 4 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in Verbindung mit Teil 5 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vorgesehenen Umfang erfolgt oder rechtsverbindlich vereinbart worden sind.

§ 7 Förderquote und Bewirtschaftung


(1) Der Bund beteiligt sich mit bis zu 90 Prozent, die Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände beteiligen sich mit mindestens 10 Prozent am Gesamtvolumen des öffentlichen Finanzierungsanteils der förderfähigen Kosten der jeweiligen Investition.

(2) 1 Der Bund stellt den Ländern die Finanzhilfe zur eigenen Bewirtschaftung zur Verfügung. 2 Die zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Bundesmittel anzuordnen, sobald sie zur anteiligen Begleichung erforderlicher und fälliger Zahlungen benötigt werden. 3 Die Länder leiten die Finanzhilfen des Bundes unverzüglich an die Letztempfänger weiter.

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(3) 1 Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2 Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mit,



(3) 1 Den Ländern obliegt jeweils entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten die Auswahl der Investitionsvorhaben. 2 Diese sind unter enger Einbeziehung der Gemeinden und Gemeindeverbände zu entwickeln und vorzuschlagen. 3 Die Länder teilen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz mit,

1. in welchen Fördergebieten nach § 2 die Investitionen getätigt werden,

2. welche Förderbereiche nach § 4 Absatz 1 adressiert werden sowie

3. welche Kriterien nach § 4 Absatz 2 und 3 vorliegen, anhand derer die Auswahl der Investitionen getroffen wurde.

(4) Die Länder stellen sicher, dass die geförderten Investitionen dauerhaft nach außen erkennbar als durch Finanzhilfen des Bundes geförderte Vorhaben gekennzeichnet werden.



§ 8 Prüfung der Mittelverwendung


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(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.



(1) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen. 2 Die Erhebungsrechte des Bundesrechnungshofes nach Artikel 114 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes in Verbindung mit § 91 Absatz 1 Nummer 5 der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.

(2) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz halbjährlich jeweils bis zum 1. April und zum 1. Oktober eines Jahres Übersichten über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel der abgeschlossenen Maßnahmen. 2 Das Nähere regelt die Verwaltungsvereinbarung nach § 10.

(3) 1 Die zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen. 2 Dieser enthält insbesondere Informationen zur Erreichung der in § 1 genannten Förderziele und der in § 4 Absatz 1 genannten Förderbereiche.



§ 15 Bundesförderprogramm


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(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts ein Bundesförderprogramm auflegen. 2 Das Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. 3 Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten. 4 Die Einzelheiten, wie dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie geregelt.



(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts ein Bundesförderprogramm auflegen. 2 Das Programm unterstützt Projekte, die dazu beitragen, die in den §§ 2, 11 und 12 genannten Gemeinden und Gemeindeverbände zu bundesweiten Modellregionen einer treibhausgasneutralen, ressourceneffizienten und nachhaltigen Entwicklung zu wandeln. 3 Die Länder sind verpflichtet, Begleitgremien unter Beteiligung der für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und der Sozialpartner einzurichten. 4 Die Einzelheiten, wie dies durch das Bundesprogramm unterstützt werden kann, werden durch eine Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz geregelt.

(2) Im Rahmen des Förderprogramms werden auch lokale Bündnisse zwischen Gemeinden und Sozialpartnern, insbesondere Revierbegleitausschüsse, gefördert, die bei der Erarbeitung und Umsetzung der regionalen Entwicklungspläne und -maßnahmen eingebunden werden.



§ 17 Erweiterung und Einrichtung von Programmen und Initiativen des Bundes zur Förderung der Gebiete nach § 2


1 Der Bund wird unter Einhaltung des europäischen Beihilfenrechts und vorrangig zur Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 insbesondere folgende Programme, Initiativen und Einrichtungen einrichten, ausweiten oder aufstocken:

1. Auflage eines Förderprogramms der Beauftragten der Bundesregierung für Kultur und Medien zum Erhalt und zur Umgestaltung herausragender Industriegebäude und -anlagen zu lebendigen Kulturdenkmälern,

2. Erweiterung des Programms mFUND um ein Programmmodul 'Digitalisierung und datenbasierte Innovationen für Mobilität 4.0 und Daseinsvorsorge in den Braunkohlerevieren',

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3. Aufstockung bestehender Förderprogramme des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur im Bereich alternativer Antriebe und Kraftstoffe oder Elektromobilität sowohl für die Straße als auch die Schiene,



3. Aufstockung bestehender Förderprogramme des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr im Bereich alternativer Antriebe und Kraftstoffe oder Elektromobilität sowohl für die Straße als auch die Schiene,

4. Fortführung und Weiterentwicklung des Programms 'Unternehmen Revier' zur Förderung von Maßnahmen zur Strukturanpassung in Braunkohleregionen,

5. Ausfinanzierung, Aufstockung und Verstetigung des Förderprogramms 'Kommunale Modellvorhaben zur Umsetzung der ökologischen Nachhaltigkeitsziele in Strukturwandelregionen',

6. Verstärkung investiver Maßnahmen im Klimaschutz auf kommunaler Ebene im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative,

7. Aufstockung des Programms 'WIR! - Wandel durch Innovation in der Region',

8. Aufbau von regionalen Kompetenzzentren der Arbeitsforschung im Rahmen der Programmlinie 'Zukunft der Arbeit' des Programms 'Innovationen für die Produktion, Dienstleistung und Arbeit von morgen',

9. Einrichtung eines neuen Programms für die Kommunen zur Weiterentwicklung der kommunalen Bildungslandschaft im Rahmen des Strukturförderprogramms 'Transferinitiative Kommunales Bildungsmanagement',

10. Einrichtung eines Modellvorhabens zur proaktiven Unternehmensberatung, mit der die Unternehmen ihr Wachstumspotenzial besser ausschöpfen können,

11. Ausbau der Unterstützungsleistungen der Außenwirtschaftsförderagentur des Bundes 'Germany Trade and Invest - Gesellschaft für Außenwirtschaft und Standortmarketing mbH' zur Anwerbung von Investitionen aus dem Ausland und zur Vermarktung von Standortvorteilen im Ausland,

12. Erweiterung der Infrastrukturmaßnahmen mit zusätzlichen Fördermöglichkeiten im Rahmen der Entwicklung einer 'Modellregion Bioökonomie' im Rheinischen Revier,

13. verstärkte Investitionen in die kulturelle Infrastruktur und Förderung von Kultureinrichtungen und -projekten mit gesamtstaatlich-repräsentativer Bedeutung,

14. Einrichtung eines wissenschaftlichen Monitoringzentrums für Biodiversität,

15. weiterer Aufbau und Verstetigung des Betriebs des Kompetenzzentrums Klimaschutz in energieintensiven Industrien mit Sitz in Cottbus zur Umsetzung des Förderprogramms zur Dekarbonisierung in der Industrie, Aufwuchs der Mittel für das Förderprogramm zur Dekarbonisierung in der Industrie,

16. Einrichtung eines Umwelt- und Naturschutzdatenzentrums Deutschland zum Aufbau und Betrieb eines nutzer- und anwenderorientierten fach- und behördenübergreifenden nationalen Online-Informations- und Partizipationsangebotes im Mitteldeutschen Revier,

17. Realisierung eines Forschungs- und Demonstrationsfeldes für innovative Wasser- und Abwassertechnik an einem Klärwerkstandort im Lausitzer Revier,

18. Ansiedlung eines 'Center for Advanced System Understanding' im Freistaat Sachsen,

19. Aufbau eines Fraunhofer-Instituts für Geothermie und Energieinfrastrukturen,

20. Aufbau eines Fraunhofer-Zentrums für Digitale Energie im Rheinischen Revier,

21. Ausbau des Ernst-Ruska-Centrums für Mikroskopie und Spektroskopie mit Elektronen am Forschungszentrum Jülich,

22. weitere Förderung des Innovationscampus 'Elektronik und Mikrosensorik Cottbus' an der Brandenburgischen Technischen Universität Cottbus-Senftenberg,

23. Forschungsvorhaben 'Inkubator nachhaltige erneuerbare Wertschöpfungsketten' im Rheinischen Revier,

24. weitere Förderung des Forschungsvorhabens 'Neuro-inspirierte Technologien der künstlichen Intelligenz für die Elektronik der Zukunft' (NEUROTEC) im Rheinischen Revier,

25. Ausbau der Förderung von existierenden Projekten und Standorten des Spitzensports in den Fördergebieten nach § 2,

26. Einrichtung eines Kompetenzzentrums für die nachhaltige Erzeugung und Nutzung von Power-to-X inklusive einer Demonstrationsanlage in der Lausitz,

27. Einrichtung eines Entwicklungs- und Testzentrums für klimafreundliche elektrische Nutzfahrzeuge,

28. 1 ein Innovationszentrum Universitätsmedizin Cottbus (IUC) soll als Kern der Modellregion Gesundheit Lausitz aufgebaut werden. 2 Forschung, Lehre und Versorgung sollen in neuartiger Weise unter der Nutzung der Digitalisierung verknüpft und in einem 'Reallabor' für digitale Gesundheitsversorgung umgesetzt werden. 3 Zugleich sollen die Medizinerausbildung neu strukturiert und die Gesundheitsversorgung 'aus einem Guss' neu gedacht werden,

29. Gründung je eines neuen institutionell geförderten Großforschungszentrums nach Helmholtz- oder vergleichbaren Bedingungen in der sächsischen Lausitz und im mitteldeutschen Revier auf Grundlage eines Wettbewerbsverfahrens,

30. Aufbau eines Helmholtz-Clusters für nachhaltige und infrastrukturkompatible Wasserstoffwirtschaft am Forschungszentrum Jülich einschließlich Aufbau von Forschungsverwertungsketten,

31. Maßnahmen zur Förderung der Bewahrung und Fortentwicklung der Sprache, Kultur und Traditionen des sorbischen Volkes als nationaler Minderheit,

32. Stärkung eines Fahrzeuginstandhaltungswerks in Cottbus.

2 Die Bundesregierung wird innerhalb des Finanzrahmens weitere Maßnahmen vorrangig zur Stärkung des wirtschaftlichen Wachstums und zur Schaffung von neuen Arbeitsplätzen in den Gebieten nach § 2 realisieren. 3 Maßnahmen, die sich als nicht zielführend erwiesen haben, können beendet werden.



§ 19 Einrichtung einer Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben


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(1) Beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.



(1) Beim Bundesministerium des Bundesministeriums des Innern und für Heimat wird eine Beratungs- und Koordinierungsstelle zur Dezentralisierung von Bundesaufgaben eingerichtet.

(2) Die Stelle nimmt mit Blick auf die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie zur Erreichung des Ziels nach § 18 folgende Aufgaben wahr:

1. Beratung der Bundesministerien zu Fragen der Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,

2. zentrale Erfassung der Daten zur Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen im Bundesgebiet, insbesondere in strukturschwachen Gebieten, darunter auch in den Fördergebieten nach § 2,

3. Bericht und Information über Entscheidungen über die Ansiedlung und Verstärkung von Behörden des Bundes und sonstigen Bundeseinrichtungen sowie über weitere Planungen der Bundesministerien zur dezentralisierten Wahrnehmung von Bundesaufgaben.



§ 23 Sofortvollzug


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Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e Absatz 2 und 4 des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e Absatz 2 und 4 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.



Für die Bau- und Ausbauvorhaben nach den §§ 20 und 21 sind die Bestimmungen des § 17e des Bundesfernstraßengesetzes und des § 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes entsprechend anzuwenden.

§ 24 Transparenz zur Sicherstellung ausreichender Planungskapazitäten


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(1) 1 Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestandteil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor. 2 Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haushaltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind, die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.

(2) 1 Nimmt der Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. 2 Liegt keine zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht überarbeitet und erneut vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen.



(1) 1 Vor Beginn der Planung und Umsetzung einer der in Kapitel 4 genannten Maßnahmen, die nicht Bestandteil des Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetzes und keine Maßnahmen nach Anlage 4 Abschnitt 2 Nummer 25 bis 28 sind, legt das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dem Ausschuss für Digitales und Verkehr und dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages einen Bericht vor. 2 Dieser Bericht enthält neben einer Beschreibung der Maßnahme eine Stellungnahme, ob und in welchem Umfang ausreichend Planungskapazitäten und Haushaltsmittel für die jeweilige Maßnahme vorhanden sind, die eine Umsetzung der jeweiligen Maßnahme ohne Konkurrenz zu anderen Maßnahmen des Bedarfsplans für die Bundesfernstraßen gemäß der Anlage des Fernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 2005 (BGBl. I S. 201), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3354) geändert worden ist, und des Bedarfsplans für die Bundeschienenwege gemäß der Anlage des Bundesschienenwegeausbaugesetzes vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) geändert worden ist, gewährleisten.

(2) 1 Nimmt der Ausschuss für Digitales und Verkehr und der Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages den Bericht nach Absatz 1 zustimmend zur Kenntnis, kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr dem jeweiligen Vorhabenträger die Zustimmung zur Planung und Umsetzung der in Kapitel 4 genannten Maßnahme erteilen. 2 Liegt keine zustimmende Kenntnisnahme vor, kann der Bericht überarbeitet und erneut vorgelegt werden.

(3) Zum Zwecke der Berichterstellung nach Absatz 1 kann das Bundesministerium für Digitales und Verkehr von der Autobahn GmbH des Bundes, den Ländern, dem Eisenbahninfrastrukturunternehmen, dem Fernstraßen-Bundesamt und dem Eisenbahn-Bundesamt die dafür notwendigen Informationen einholen.

§ 25 Bund-Länder-Koordinierungsgremium


(1) 1 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinierungsgremium. 2 Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher. 3 Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern, Förderzielen und Förderbereichen. 4 Hierzu analysiert es aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Bedarf entsprechende Anpassungen. 5 Die Empfehlungen sind nicht bindend. 6 Das Koordinierungsgremium ist für die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderbereiche zuständig.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat, des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 2 Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. 3 Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. 4 Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.



(2) 1 Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 2 Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. 3 Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. 4 Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.

(3) 1 Jedes Land hat eine Stimme. 2 Das Koordinierungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.

(4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.



§ 26 Evaluierung


vorherige Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. 2 Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. 3 Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 4 Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.



(1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. 2 Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. 3 Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 4 Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel.

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18.

(4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.

(5) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Investitionsanreiz. 2 Auf dieser Grundlage entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022.