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Änderung § 25 InvKG vom 24.07.2026
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25 InvKG, alle Änderungen durch Artikel 5 GewBürAbG am 24. Juli 2026 und Änderungshistorie des InvKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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| § 25 InvKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung | § 25 InvKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 25 Bund-Länder-Koordinierungsgremium | |
(1) 1 Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinierungsgremium. 2 Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher. 3 Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern, Förderzielen und Förderbereichen. 4 Hierzu analysiert es aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Bedarf entsprechende Anpassungen. 5 Die Empfehlungen sind nicht bindend. 6 Das Koordinierungsgremium ist für die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderbereiche zuständig. | |
| (Text alte Fassung) (2) 1 Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 2 Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. 3 Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. 4 Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen. | (Text neue Fassung) (2) 1 Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 2 Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. 3 Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. 4 Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen. |
(3) 1 Jedes Land hat eine Stimme. 2 Das Koordinierungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder. (4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung. | |
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