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§ 25 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)
Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 25 Bund-Länder-Koordinierungsgremium
(1) 1Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinierungsgremium. 2Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher. 3Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern, Förderzielen und Förderbereichen. 4Hierzu analysiert es aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Bedarf entsprechende Anpassungen. 5Die Empfehlungen sind nicht bindend. 6Das Koordinierungsgremium ist für die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderbereiche zuständig.
(2) 1Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Innern, des Bundesministeriums für Verkehr, des Bundesministeriums für Forschung, Technologie und Raumfahrt, des Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 2Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. 3Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. 4Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.
(3) 1Jedes Land hat eine Stimme. 2Das Koordinierungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.
(4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten G. v. 20. Juli 2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 m.W.v. 24. Juli 2026
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Frühere Fassungen von § 25 InvKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 24.07.2026 | Artikel 5 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten vom 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 |
| aktuell vorher | 29.12.2023 | Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409 |
| aktuell | vor 29.12.2023 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 25 InvKG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
InvKG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 InvKG Förderperioden, Förderbedingung und Förderzeitraum (vom 24.07.2026)
... unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums nach § 25 , welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die Verteilung ...
§ 26 InvKG Evaluierung (vom 24.07.2026)
... zu untersuchen. Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25 , dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betroffenen Länder, Gemeinden und ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 5 GewBürAbG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... unter Berücksichtigung einer Stellungnahme des Bund-Länder-Koordinierungsgremiums nach § 25 , welche die Höhe der übertragenen maximal gewährten Finanzhilfen, die Verteilung ... durch die Angabe „Bundesministerium für Verkehr" ersetzt. 9. § 25 Absatz 2 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt: „Das Koordinierungsgremium ist besetzt ...
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 9 VGenVBG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter „dem ...
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