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§ 25 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 25 Bund-Länder-Koordinierungsgremium



(1) 1Die Bundesregierung und die Regierungen der Länder Brandenburg, Nordrhein-Westfalen, Freistaat Sachsen und Sachsen-Anhalt bilden ein Koordinierungsgremium. 2Dieses begleitet und unterstützt die Bundesregierung und die Regierungen der Länder bei der Durchführung und Umsetzung der Maßnahmen insbesondere nach § 4 und stellt den Projektfluss sicher. 3Es prüft die Umsetzung entsprechend den Leitbildern, Förderzielen und Förderbereichen. 4Hierzu analysiert es aktuelle Entwicklungen, berichtet und empfiehlt bei Bedarf entsprechende Anpassungen. 5Die Empfehlungen sind nicht bindend. 6Das Koordinierungsgremium ist für die in den Kapiteln 1, 3 und 4 genannten Förderbereiche zuständig.

(2) 1Das Koordinierungsgremium ist besetzt mit der fachlich zuständigen Vertreterin oder dem fachlich zuständigen Vertreter (Vertretung) auf Staatssekretärsebene des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, des Bundesministeriums der Finanzen, des Bundesministeriums des Bundesministeriums des Innern und für Heimat, des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr, des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1. 2Die Vertretung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach Satz 1 übt den Vorsitz aus. 3Jedes Mitglied kann sich vertreten lassen. 4Das Koordinierungsgremium kann bei Bedarf weitere Ressorts und Bundesbehörden sowie die für die Regionalentwicklung maßgeblichen Akteure und Sozialpartner beratend hinzuziehen.

(3) 1Jedes Land hat eine Stimme. 2Das Koordinierungsgremium beschließt mit der Stimme des Bundes und mindestens der Hälfte der Stimmen der Länder.

(4) Das Koordinierungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.





 

Frühere Fassungen von § 25 InvKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 25 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 25 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 InvKG Prüfung der Mittelverwendung (vom 29.12.2023)
... zuständigen obersten Landesbehörden übersenden dem Koordinierungsgremium nach § 25 jährlich zum 1. Oktober einen Bericht zur Umsetzung der Maßnahmen. Dieser ...
§ 26 InvKG Evaluierung (vom 29.12.2023)
... zu untersuchen. Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25 , dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. Die betroffenen Länder, Gemeinden und ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 9 VGenVBG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... § 17 Nummer 3, § 19 Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter „dem ...