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Änderung § 26 InvKG vom 24.07.2026
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| § 26 InvKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.07.2026 geltenden Fassung | § 26 InvKG n.F. (neue Fassung) in der am 24.07.2026 geltenden Fassung durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 26 Evaluierung | |
| (Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage alle zwei Jahre, erstmals zum 30. Juni 2023. 2 Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. 3 Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 4 Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet. (2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel. (3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Inneres und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung von § 18. (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages jährlich bis zum 31. Oktober über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5. (5) 1 Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss, dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie sowie dem Ausschuss für Finanzen des Deutschen Bundestages einmalig zum 31. Oktober 2021 über die Wirkung der degressiven Abschreibung für Abnutzung für bewegliche Wirtschaftsgüter als zusätzlicher Investitionsanreiz. 2 Auf dieser Grundlage entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Verlängerung dieser Regelungen in den Gebieten gemäß § 2 ab 2022. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. 2 Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. 3 Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 4 Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet. (2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel. (3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Stand der Umsetzung von § 18. (4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5. |
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