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§ 26 - Investitionsgesetz Kohleregionen (InvKG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 707-29 Wirtschaftsförderung
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§ 26 Evaluierung



(1) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie evaluiert die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes und ihre Auswirkung auf die wirtschaftliche Dynamik in den Revieren nach § 2 auf wissenschaftlicher Grundlage zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl. 2Dabei sind insbesondere die Wirkungen der Maßnahmen nach den Kapiteln 1, 2 und 5 sowie nach Kapitel 3 mit Ausnahme der §§ 18 und 19 auf die Wertschöpfung, die Arbeitsmarktsituation und das kommunale Steueraufkommen zu untersuchen. 3Es berichtet hierüber dem Koordinierungsgremium nach § 25, dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat. 4Die betroffenen Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Die Bundesregierung berichtet dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über die zweckentsprechende Verwendung der im Vorjahr nach diesem Gesetz verausgabten Mittel.

(3) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Stand der Umsetzung von § 18.

(4) Die Bundesregierung berichtet dem Ausschuss für Wirtschaft und Energie, dem Verkehrsausschuss sowie dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages zum Ablauf des 31. Oktober in den Jahren mit ungerader Jahreszahl über den Stand der Umsetzung der Maßnahmen nach den Kapiteln 4 und den Anlagen 4 und 5.



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Frühere Fassungen von § 26 InvKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 24.07.2026Artikel 5 Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
vom 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
aktuell vorher 29.12.2023Artikel 9 Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
aktuellvor 29.12.2023Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 26 InvKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 26 InvKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Bürokratierückbau in der Gewerbeordnung und dem Energieverbrauchskennzeichnungsgesetz sowie anderer Rechtsvorschriften zur Aufhebung von Berichtspflichten
G. v. 20.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 215
Artikel 5 GewBürAbG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... sowie einer Vertretung für jedes Land nach § 1 Absatz 1 Satz 1." 10. § 26 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe ...

Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
Artikel 9 VGenVBG Änderung des Investitionsgesetzes Kohleregionen
... Absatz 1, § 24 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3, § 25 Absatz 2 Satz 1 sowie § 26 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils a) die Wörter „dem Bundesministerium für Wirtschaft und ...