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Synopse aller Änderungen des KVBG am 25.02.2025

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 25. Februar 2025 durch Artikel 7 des EnWGEÜVÄndG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des KVBG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

KVBG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.02.2025 geltenden Fassung
KVBG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.02.2025 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Teil 1 Allgemeine Bestimmungen
    § 1 Anwendungsbereich
    § 2 Zweck und Ziele des Gesetzes
    § 3 Begriffsbestimmungen
Teil 2 Zielniveau, Ausschreibungsvolumen und Umfang der gesetzlichen Reduzierung
    § 4 Zielniveau und Zieldaten
    § 5 Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung
    § 6 Ermittlung des Ausschreibungsvolumens und des Umfangs der gesetzlichen Reduzierung
    § 7 Ermittlung des Ausgangsniveaus durch die Bundesnetzagentur
    § 8 Beschleunigtes Verfahren zur Erfassung der Steinkohleanlagen
    § 9 Verbindliche Stilllegungsanzeige und verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige
Teil 3 Ausschreibungen zur Reduzierung der Steinkohleverstromung
    § 10 Gegenstand der Ausschreibungen, Gebotstermine
    § 11 Bekanntmachung der Ausschreibung
    § 12 Teilnahmeberechtigung
    § 13 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die Ausschreibungen
    § 14 Anforderungen an Gebote
    § 15 Rücknahme von Geboten
    § 16 Ausschluss von Bietern
    § 17 Ausschluss von Geboten
    § 18 Zuschlagsverfahren
    § 19 Höchstpreis
    § 20 Verfahren bei Unterzeichnung der Ausschreibung
    § 21 Zuschlagstermine, Erteilung der Zuschläge
    § 22 Unterrichtung der für den Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zuständigen Behörden
    § 23 Anspruch auf den Steinkohlezuschlag, Fälligkeit
    § 24 Öffentliche Bekanntmachung der Zuschläge
    § 25 Verhältnis der Steinkohleausschreibung zur Kapazitätsreserve
    § 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung
Teil 4 Gesetzliche Reduzierung der Steinkohleverstromung
    § 27 Gesetzliche Reduzierung, Anordnungstermine
    § 28 Gesetzliche Reduktionsmenge
    § 29 Verfahren der Reihung durch die Bundesnetzagentur
    § 30 Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken für die gesetzliche Reduzierung
    § 31 Investitionen in Steinkohleanlagen
    § 32 Aktualisierung der Reihung, Pflichten der Anlagenbetreiber
    § 33 Anordnungsverfahren
    § 34 Netzanalyse und Prüfung der Aussetzung der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung
    § 35 Anordnung der gesetzlichen Reduzierung und deren Aussetzung
    § 36 Verhältnis der gesetzlichen Reduzierung zur Kapazitätsreserve
    § 37 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der gesetzlichen Reduzierung
    § 38 Steinkohle-Kleinanlagen
    § 39 Härtefälle
Teil 5 Reduzierung und Beendigung der Braunkohleverstromung
    § 40 Stilllegung von Braunkohleanlagen
    § 41 Wahlrechte im Stilllegungspfad
    § 42 Netzreserve
    § 43 Braunkohle-Kleinanlagen
    § 44 Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen
    § 45 Auszahlungsmodalitäten
    § 46 Ausschluss Kohleersatzbonus
    § 47 Überprüfung der vorzeitigen Stilllegung; Weiterbetrieb und Reserve
    § 48 Energiepolitische und energiewirtschaftliche Notwendigkeit des Tagebaus Garzweiler II
    § 49 Ermächtigung der Bundesregierung zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags
    § 50 Zeitlich gestreckte Stilllegung
Teil 6 Verbot der Kohleverfeuerung, Neubauverbot
    § 51 Verbot der Kohleverfeuerung
    § 52 Vermarktungsverbot
    § 53 Verbot der Errichtung und der Inbetriebnahme neuer Stein- und Braunkohleanlagen
Teil 7 Überprüfungen
    § 54 Regelmäßige Überprüfungen der Maßnahme
    § 55 Überprüfung der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Preisgünstigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems; Zuschüsse für stromkostenintensive Unternehmen
    § 56 Überprüfung des Abschlussdatums
Teil 8 Anpassungsgeld
    § 57 Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Teil 9 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
    § 58 Förderprogramm zur treibhausgasneutralen Erzeugung und Nutzung von Wärme
Teil 10 Sonstige Bestimmungen
    § 59 Bestehende Genehmigungen
    § 60 Verordnungsermächtigungen
    § 61 Aufgaben der Bundesnetzagentur
    § 62 Festlegungskompetenzen der Bundesnetzagentur
    § 63 Gebühren und Auslagen
    § 64 Rechtsschutz
    § 65 Bußgeldvorschriften
    § 66 Fristen und Termine
(Text alte Fassung) nächste Änderung

 
(Text neue Fassung)

    § 67 Übergangsbestimmung
    Anlage 1 (zu § 12 Absatz 3) Südregion
    Anlage 2 (zu Teil 5) Stilllegungszeitpunkte Braunkohleanlagen
    Anlage 3 (zu § 50) Vergütung Zeitlich gestreckte Stilllegung
(heute geltende Fassung) 

§ 12 Teilnahmeberechtigung


(1) 1 Der Anlagenbetreiber kann sich mit einer Steinkohleanlage an einem Ausschreibungsverfahren nach Teil 3 beteiligen, sofern diese Steinkohleanlage nach den Absätzen 2 und 3 teilnahmeberechtigt ist. 2 Für die Teilnahme an der Ausschreibung müssen folgende Anforderungen erfüllt sein:

1. die angebotene Anlage ist eine Steinkohleanlage im Sinne von § 3 Nummer 25; soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt, ist die wirksame Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken nach § 13 maßgeblich,

2. die angebotene Steinkohleanlage hat bis zu dem jeweiligen Zieldatum der Ausschreibung eine rechtswirksame Genehmigung nach den §§ 4 bis 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zur Verfeuerung von Steinkohle zum Zweck der Erzeugung elektrischer Energie,

3. Steinkohle ist der Hauptenergieträger der Steinkohleanlage,

4. der Anlagenbetreiber weist durch eine Erklärung nach, dass der oder die Eigentümer der Steinkohleanlage mit der Gebotsabgabe einverstanden ist oder sind,

5. der Anlagenbetreiber weist durch Vorlage einer gemeinsamen Erklärung der zuständigen Tarifpartner nach, dass für die Steinkohleanlage, für die ein Gebot abgegeben wird, ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung Anwendung findet, die den Abbau der Beschäftigung in der Steinkohleanlage betrifft, der aufgrund eines Verbots der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit einem Zuschlag nach § 21 erfolgt,

6. der Anlagenbetreiber hat dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch Vorlage einer verbindlichen Erklärung nachgewiesen, dass er für die Steinkohleanlage, für die er

a) bis einschließlich 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes für den Fall eines Zuschlags nach § 21 ab Bestandskraft des Zuschlags nicht in Anspruch nimmt (bedingte Verzichtserklärung),

vorherige Änderung nächste Änderung

b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung).

7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden und

8. der Anlagenbetreiber weist der Bundesnetzagentur durch Eigenerklärung nach, dass er sich für den Fall, dass dieses Gebot einen Zuschlag erhält, verpflichtet, auf Anforderung der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung den oder die Generatoren der bezuschlagten Steinkohleanlage zu einem Betriebsmittel zur Bereitstellung von Blind- und Kurzschlussleistung umrüsten zu lassen und den Übertragungsnetzbetreibern nach § 12 Absatz 1 und nach § 13a Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes für maximal acht Jahre ab dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung für die bezuschlagte Steinkohleanlage wirksam wird, zur Verfügung zu stellen.




b) nach dem 31. Mai 2021 ein Gebot in der Ausschreibung abgibt, den Kohleersatzbonus nach § 7 Absatz 2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung oder nach § 7c des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes unabhängig davon, ob ein Zuschlag nach § 21 erteilt wird, nicht in Anspruch nimmt (unbedingte Verzichtserklärung) und

7. der Anlagenbetreiber legt eine Erklärung zu der angestrebten Nutzung des Standorts der Steinkohleanlage nach dem Wirksamwerden des Verbots der Kohleverfeuerung vor und erklärt sein Einverständnis, dass seine Angaben zu der angestrebten Nutzung im Fall eines Zuschlags nach § 21 durch die Bundesnetzagentur veröffentlicht werden.

(2) Nicht teilnahmeberechtigt nach Absatz 1 sind Steinkohleanlagen,

1. die nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 eine verbindliche Stilllegungsanzeige oder nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine verbindliche Kohleverfeuerungsverbotsanzeige abgegeben haben,

2. die nach § 18 der Kapazitätsreserveverordnung einen Zuschlag erhalten haben und für die ein wirksamer Vertrag im Rahmen der Kapazitätsreserve dadurch zustande gekommen ist, dass die Zweitsicherheit nach § 10 Absatz 2 der Kapazitätsreserveverordnung fristgerecht geleistet worden ist; dies gilt auch, wenn die vertragliche Verpflichtung bereits beendet wurde,

3. für die eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 1 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes angezeigt wurde und die endgültig nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes stillgelegt wurden oder denen eine endgültige Stilllegung nach § 13b Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes verboten wurde,

4. die im Sinne des § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt sind,

5. denen ein Zuschlag nach § 21 in einem vorherigen Ausschreibungsverfahren erteilt wurde oder

6. denen die gesetzliche Reduzierung nach § 35 angeordnet wurde.

(3) Ergänzend zu Absatz 2 sind in der ersten Ausschreibung Steinkohleanlagen nicht teilnahmeberechtigt, die sich in kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen nach Anlage 1 zu diesem Gesetz befinden.



(heute geltende Fassung) 

§ 14 Anforderungen an Gebote


(1) Der Bieter muss das Gebot in Schriftform abgeben und hierbei jeweils die folgenden Angaben machen:

1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters; sofern der Bieter keine natürliche Person ist, sind auch anzugeben:

a) der Unternehmenssitz und

b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der Bundesnetzagentur und zur Vertretung des Bieters für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist (Bevollmächtigter),

2. den Namen der Steinkohleanlage, für die das Gebot abgegeben wird,

3. die Zuordnung zu Dampfsammelschienenblöcken, soweit die Steinkohleanlage über eine Dampfsammelschiene verfügt und die Zuordnung bei der Gebotsabgabe nach § 13 Absatz 2 mitgeteilt wird,

4. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,

5. die Gebotsmenge in Megawatt Nettonennleistung mit drei Nachkommastellen,

6. den Gebotswert in Euro mit zwei Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,

7. den Standort der Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, mit Angabe von Bundesland, Landkreis, Gemeinde und postalischer Adresse,

8. den regelverantwortlichen Betreiber des Übertragungsnetzes, in dessen Regelzone sich die Steinkohleanlage, auf die sich das Gebot bezieht, befindet, sowie den Anschlussnetzbetreiber und die Spannungsebene,

9. die Genehmigungsbehörde der Betriebsgenehmigung sowie das Aktenzeichen der Betriebsgenehmigung,

10. die gesamten testierten historischen Kohlendioxidemissionen der Steinkohleanlage in den letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahren vor dem Gebotstermin in Tonnen ohne Nachkommastellen pro Megawatt Nettonennleistung,

11. die Feuerungswärmeleistung der Dampferzeuger und die Dauerwirkleistung der Generatoren der Steinkohleanlage,

12. die Kraftwerksnummer, unter der die Steinkohleanlage in der Bundesnetzagentur nach § 35 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes geführt wird, sofern vorhanden, und

13. eine aktuelle Bankverbindung.

(2) Die Gebotsmenge nach Absatz 1 Nummer 5 muss stets der gesamten Nettonennleistung der Steinkohleanlage entsprechen.

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(3) 1 Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 8 beizufügen. 2 Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.



(3) 1 Dem Gebot sind Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 10 und § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 7 beizufügen. 2 Gibt ein Bieter in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche Steinkohleanlagen ab, muss er die Gebote nummerieren und eindeutig kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.

(4) 1 Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin zugehen. 2 Nicht fristgerecht eingegangene Gebote bleiben unberücksichtigt. 3 Gebote müssen den Formatvorgaben nach § 11 Absatz 3 entsprechen, soweit die Bundesnetzagentur Formatvorgaben gemacht hat.



(heute geltende Fassung) 

§ 26 Gewährleistung der Netzsicherheit bei der Ausschreibung


(1) Die Bundesnetzagentur übermittelt die Namen der Steinkohleanlagen, die einen Zuschlag erhalten haben, und den jeweiligen Kalendertag, ab dem das Verbot der Kohleverfeuerung nach § 51 in Verbindung mit § 21 für die Steinkohleanlagen wirksam wird, unverzüglich nach der Erteilung der Zuschläge den Betreibern von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung.

(2) Die Bestimmungen nach § 13b Absatz 1, 2 und 5 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie nach den §§ 13c und 13d des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit der Netzreserveverordnung sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung in den Ausschreibungen im verkürzten Verfahren für die Jahre 2020 und 2021 jeweils gemeinsam innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Informationen nach Absatz 1 prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen ab dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Vermarktungsverbots systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind; Maßstab der Prüfung ist § 13b Absatz 2 Satz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes; insbesondere werden Alternativen zum Weiterbetrieb der Steinkohleanlagen unter Berücksichtigung auch technischer Aspekte, erforderlicher Vorlaufzeiten sowie erwarteter Kosten geprüft;

2. die Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung ab der Ausschreibung für das Zieldatum 2022 gemeinsam im Rahmen der nächstmöglichen auf die Übermittlung der Informationen nach Absatz 1 folgenden Analyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung prüfen, welche der übermittelten Steinkohleanlagen systemrelevant im Sinne von § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind, wobei Prüfungsmaßstab und die Prüfung von Alternativen den Vorgaben aus Nummer 1 entsprechen, und

3. die Bundesnetzagentur über den Antrag eines Betreibers eines Übertragungsnetzes auf Genehmigung der Ausweisung einer Anlage als systemrelevant unter Berücksichtigung der Alternativen im Sinne der Nummern 1 und 2 innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Analyse nach den Nummern 1 und 2 entscheidet, wobei § 13b Absatz 5 Satz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes unberührt bleibt.

(3) 1 Erfolgt die endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage zu dem Zeitpunkt, zu dem auch das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, besteht abweichend von § 13b Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes keine Pflicht zur Anzeige der vorläufigen oder endgültigen Stilllegung der Steinkohleanlage. 2 Der § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. 3 Erfolgt die vorläufige oder endgültige Stilllegung einer Steinkohleanlage vor dem Zeitpunkt, zu dem das Verbot der Kohleverfeuerung gemäß § 51 spätestens wirksam wird, ist § 13b des Energiewirtschaftsgesetzes abweichend von den Sätzen 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass bei der Prüfung der Systemrelevanz der Anlage der angezeigte Stilllegungszeitpunkt zugrunde gelegt wird. 4 Im Übrigen bleibt Absatz 2 Nummer 1 und 2 unberührt.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Ein Betreiber eines Übertragungsnetzes darf die Umrüstung einer in seiner Regelzone liegenden Steinkohleanlage nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 verlangen, sofern sie nach § 13b Absatz 3 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes endgültig stillgelegt werden soll und die Steinkohleanlage ohne die Umrüstung als systemrelevant nach § 13b Absatz 2 Satz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes genehmigt worden wäre. 2 Der Anlagenbetreiber hat gegen den Betreiber eines Übertragungsnetzes Anspruch

1. auf Erstattung der nachgewiesenen Kosten für die Umrüstung seiner Anlage und

2. auf eine angemessene Vergütung entsprechend § 13c Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes.

3 § 13c Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4 Nach der Beendigung der Verpflichtung nach Satz 1 ist § 13c Absatz 4 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend anzuwenden.



 
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§ 67 (neu)




§ 67 Übergangsbestimmung


vorherige Änderung

 


Für Anlagen, deren Umrüstung ein Betreiber eines Übertragungsnetzes mit Regelzonenverantwortung vor dem 25. Februar 2025 nach § 26 Absatz 4 verlangt hat, sind § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8, § 14 Absatz 3 Satz 1 und § 26 Absatz 4 in der bis zum Ablauf des 24. Februar 2025 geltenden Fassung anzuwenden.