Das
Genossenschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
16. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2230), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 53 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „§ 316 Abs. 3" durch die Wörter „§ 316 Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 4 wird angefügt:
- 2.
- Folgender § 172 wird angefügt:
„§ 172 Übergangsvorschrift zum Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
§ 53 in der ab dem 19. August 2020 geltenden Fassung ist erstmals auf Jahresabschlüsse und Lageberichte für das nach dem 31. Dezember 2019 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden."
G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256