Das
Conterganstiftungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 49 des Gesetzes vom
12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2652) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- den Mitteln in Höhe von 30 Millionen Euro jährlich, die der Bund für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren zur Verfügung stellt; die sonstigen Kosten im Zusammenhang mit diesen Leistungen und der Förderung der Kompetenzzentren einschließlich der Verwaltungskosten werden ebenfalls aus diesem Betrag gezahlt;".
- 2.
- § 11 Satz 2 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für die Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und für die Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren einschließlich der sonstigen Kosten sowie der Verwaltungskosten im Zusammenhang mit den Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe und der Förderung der Kompetenzzentren die Mittel nach § 4 Absatz 1 Nummer 2;".
- 3.
- § 13 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die jährlichen Leistungen zur Deckung spezifischer Bedarfe, zur Förderung multidisziplinärer medizinischer Kompetenzzentren und die jährlichen Sonderzahlungen werden nur geleistet, soweit dafür Mittel nach § 11 Satz 2 Nummer 1 und 2 im Stiftungsvermögen vorhanden sind."
- 4.
- Nach § 16 Absatz 1 Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Eine Aberkennung von Leistungsansprüchen nach diesem Gesetz darf nur erfolgen, wenn die Ansprüche auf vorsätzlich unrichtigen oder vorsätzlich unvollständigen Angaben der leistungsberechtigten Person beruhen. Die Anrechnung von Zahlungen gemäß § 15 Absatz 2 bleibt unberührt."
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2512