§ 1 - EU-RHG-Ausnahmeverordnung (EURHGAusnahmV)

V. v. 14.04.2010 eBAnz AT41 2010 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2
Geltung ab 15.04.2010; FNA: 2125-44-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1


§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert

Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder

2.
abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.

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Zitierungen von § 1 EURHGAusnahmV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EURHGAusnahmV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EURHGAusnahmV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage EURHGAusnahmV (zu § 1) (vom 01.10.2020)
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung
V. v. 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2
Artikel 1 4. EURHGAusnahmVÄndV Änderung der EU-RHG-Ausnahmeverordnung
... AT 12.08.2013 V1) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst: „Anlage (zu § 1 ) 1 2 3 4  ...


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