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Verordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen (EU-RHG-Ausnahmeverordnung - EURHGAusnahmV)

V. v. 14.04.2010 eBAnz AT41 2010 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 18.08.2020 BAnz AT 28.08.2020 V2
Geltung ab 15.04.2010; FNA: 2125-44-13 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b und des § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 2, jeweils in Verbindung mit § 70 Absatz 10 Satz 1, des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205) verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


§ 1



Ein Erzeugnis, das zu einer in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Erzeugnisgruppe gehört, darf

1.
abweichend von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Lebensmittel im Inland in den Verkehr gebracht oder

2.
abweichend von § 21 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches als Futtermittel im Inland in den Verkehr gebracht oder verfüttert

werden, soweit sein Gehalt an einem in Spalte 1 der Anlage genannten Wirkstoff den für diesen Wirkstoff in Spalte 4 der Anlage festgesetzten Rückstandhöchstgehalt nicht überschreitet.


§ 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.


Anlage (zu § 1)



1234
WirkstoffCode*Erzeugnisgruppe*Rückstandshöchstgehalt mg/kg
Metobromuron
Rückstand:
4-Bromphenylharnstoff
0251010Feldsalat2


*
Code und Erzeugnisgruppe im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1085 (ABl. L 239 vom 24.7.2020, S. 7) geändert worden ist.



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