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Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - (zu dem Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See) (BVerfGE20200630 k.a.Abk.)

B. v. 30.08.2020 BGBl. I S. 1993 (Nr. 41)
Geltung ab 30.06.2020; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Bekanntmachung


Bekanntmachung ändert mWv. 30. Juni 2020 WindSeeG

Aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juni 2020 - 1 BvR 1679/17, 1 BvR 2190/17 - wird folgende Entscheidungsformel veröffentlicht:

1.
Das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See (Artikel 2 des Gesetzes zur Einführung von Ausschreibungen für Strom aus erneuerbaren Energien und zu weiteren Änderungen des Rechts der erneuerbaren Energien vom 13. Oktober 2016 <Bundesgesetzblatt I Seite 2258>, auch in der zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. Mai 2020 <Bundesgesetzblatt I Seite 1070> geänderten Fassung) ist insoweit mit Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes unvereinbar, als nach Maßgabe der Entscheidungsgründe eine Ausgleichsregelung erforderlich ist.

2.
Der Gesetzgeber ist verpflichtet, bis zum 30. Juni 2021 eine entsprechende Ausgleichsregelung zu treffen. Das Gesetz zur Entwicklung und Förderung der Windenergie auf See ist bis zu einer Neuregelung weiter anwendbar.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.


Schlussformel



Die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz

Christine Lambrecht