(1) Für die Ermittlung der Schlüsselzahlen für die Aufteilung des Gemeindeanteils an der Einkommensteuer für die Jahre 2021, 2022 und 2023 ist die Bundesstatistik über die Lohn- und Einkommensteuer für das Jahr 2016 maßgebend.
(1)
1Für die Zurechnung der Steuerbeträge an die Gemeinden ist der Wohnsitz der steuerpflichtigen Person zum Zeitpunkt der Abgabe der Einkommensteuererklärung 2016 oder zum Zeitpunkt der Erstveranlagung maßgebend.
2Bei mehreren Wohnsitzen ist der Hauptwohnsitz maßgebend.
3Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz, so ist der gewöhnliche Aufenthalt maßgebend.
4In Fällen, in denen von Arbeitnehmern oder Arbeitnehmerinnen keine Einkommensteuererklärung abgegeben wird, gilt als Wohnsitzgemeinde die nach
§ 7 Absatz 2 des Zerlegungsgesetzes festgestellte Gemeinde.
(2) 1Personell veranlagte Einkommensteuerfälle gehen nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein. 2Bei den nichtveranlagten Arbeitnehmerfällen mit Lohnsteuerabzug geht der Kinderfreibetrag nicht in die Ermittlung der Schlüsselzahlen ein.
Die Schlüsselzahlen sind auf acht Stellen nach dem Komma zu berechnen und auf die siebte Stelle nach dem Komma zu runden.
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.
(2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz