(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (
§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.
(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet
- 1.
- im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,
- 2.
- bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt.
(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.
(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (
§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat
V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18