Abschnitt 1 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 15.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 18
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Studium
§ 1a (aufgehoben)
§ 2 Ziele des Studiums
§ 3 Dienstbehörde
§ 4 Ausbildungsbehörden
§ 5 Dienstaufsicht
§ 6 Erholungsurlaub
§ 7 Nachteilsausgleich
§ 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden
§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Studium


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als fachspezifischer Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes wird der Vorbereitungsdienst „gehobener nichttechnischer Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit -" eingerichtet.

(2) Der Diplom-Studiengang „Digital Administration and Cyber Security" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) ist der Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit".

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§ 1a (aufgehoben)


§ 1a hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 2 Ziele des Studiums



1Das Studium vermittelt in enger Verbindung von Wissenschaft und Praxis die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im gehobenen nichttechnischen Dienst des Bundes im Verwendungsbereich „digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit" erforderlich sind. 2Es soll die Studierenden zu verantwortlichem Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat sowie zur Zusammenarbeit und im föderalen und europäischen Raum befähigen.

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§ 3 Dienstbehörde


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) 1Dienstbehörde ist die Hochschule. 2Für die zur Verwendung beim Bundesnachrichtendienst vorgesehenen Studierenden ist der Bundesnachrichtendienst die Dienstbehörde. 3Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren (§ 37 Absatz 1 der Bundeslaufbahnverordnung), verbleibt es bei der Zuständigkeit ihrer bisherigen Dienstbehörde.

(2) Die Dienstbehörde ist für alle beamtenrechtlichen Entscheidungen zuständig, soweit diese Entscheidungen durch diese Verordnung nicht anderen Behörden übertragen werden.

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§ 4 Ausbildungsbehörden



(1) Ausbildungsbehörden sind die Bundesbehörden, die von der Hochschule als Ausbildungsbehörden bestimmt worden sind.

(2) Für Studierende, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, ist der Bundesnachrichtendienst die Ausbildungsbehörde.

(3) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, ist in der Regel die Dienstbehörde die Ausbildungsbehörde. 2§ 30 Absatz 4 bleibt unberührt.

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§ 5 Dienstaufsicht


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Studierenden ist die Leiterin oder der Leiter der Dienstbehörde.

(2) Daneben unterstehen

1.
die Studierenden, deren Dienstbehörde die Hochschule ist, während der berufspraktischen Studienzeiten der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde,

2.
die Studierenden, deren Dienstbehörde der Bundesnachrichtendienst ist, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,

3.
die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, während der Fachstudien der Dienstaufsicht der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule,

4.
die Studierenden, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren und für die die Hochschule nach § 30 Absatz 4 eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmt hat, während der jeweiligen berufspraktischen Studienzeit der Dienstaufsicht der Leiterin oder des Leiters der jeweiligen Ausbildungsbehörde.

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§ 6 Erholungsurlaub



Die Zeiten des Erholungsurlaubs bestimmt

1.
während der Fachstudien die Hochschule,

2.
während der berufspraktischen Studienzeiten die Ausbildungsbehörde.

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§ 7 Nachteilsausgleich


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Auf Antrag sind Menschen mit Beeinträchtigungen, die die Umsetzung der nachzuweisenden Kenntnisse einschränken, im Auswahlverfahren (§ 10) und bei Prüfungen angemessene Erleichterungen zu gewähren.

(2) Über die Gewährung von Erleichterungen entscheidet

1.
im Auswahlverfahren die Behörde, die das Auswahlverfahren durchführt,

2.
bei Prüfungen das nach § 39 zuständige Prüfungsamt.

(3) 1Art und Umfang der Erleichterungen sind mit den Betroffenen rechtzeitig zu erörtern. 2Bei schwerbehinderten Menschen und bei gleichgestellten behinderten Menschen erfolgt zudem eine Erörterung mit der Schwerbehindertenvertretung, sofern die betroffene Person dem nicht widerspricht. 3Bei Bedarf kann ein ärztliches oder ein amtsärztliches Gutachten gefordert werden. 4Die Kosten für das Gutachten trägt der Bund.

(4) Gewährte Nachteilsausgleiche sind in der Prüfungsakte (§ 79 Absatz 1) zu dokumentieren.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025

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§ 8 Mitwirkungspflichten der Studierenden



(1) Die Studierenden sind verpflichtet, der Hochschule Änderungen ihres Namens oder ihrer Anschrift unverzüglich anzuzeigen.

(2) 1Die Studierenden erhalten von der Hochschule ein persönliches E-Mail-Postfach und Zugang zu einer Online-Lernplattform. 2Mitteilungen und Auskünfte der Hochschule, die elektronisch übermittelt werden, werden in der Regel über diese elektronischen Mitteilungswege vermittelt. 3Die Studierenden sind verpflichtet, regelmäßig zu prüfen, ob sie neue elektronische Mitteilungen der Hochschule erhalten haben.

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§ 9 Bewertung der Leistungen im Studium und in den Prüfungen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Leistungen der Studierenden im Studium und in den Prüfungen werden wie folgt bewertet:

 Prozentualer Anteil der
erreichten Punktzahl an der
erreichbaren Punktzahl
Rangpunkte/
Rangpunktzahl
NoteNotendefinition
 1234
1100,00 bis 93,70 15sehr gut (1) eine Leistung, die den Anforderungen in besonde-
rem Maß entspricht
293,69 bis 87,50 14
387,49 bis 83,40 13gut (2) eine Leistung, die den Anforderungen voll ent-
spricht
483,39 bis 79,20 12
579,19 bis 75,00 11
674,99 bis 70,90 10befriedigend (3) eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderun-
gen entspricht
770,89 bis 66,70 9
866,69 bis 62,50 8
962,49 bis 58,40 7ausreichend (4) eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im
Ganzen den Anforderungen noch entspricht
1058,39 bis 54,20 6
1154,19 bis 50,00 5
1249,99 bis 41,70 4mangelhaft (5) eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendi-
gen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Män-
gel in absehbarer Zeit behoben werden können
1341,69 bis 33,40 3
1433,39 bis 25,00 2
1524,99 bis 12,50 1ungenügend (6)
eine Leistung, die den Anforderungen nicht ent-
spricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so
lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit
nicht behoben werden können
1612,49 bis 0,00 0


(2) 1Für die Bewertung schriftlicher Leistungen werden den für die Leistung maßgeblichen Anforderungen Punkte zugeordnet. 2Dabei sind der Schwierigkeitsgrad der Anforderungen und die erforderliche Bearbeitungszeit zu berücksichtigen. 3Die erreichbare Punktzahl bei schriftlichen Leistungen beträgt in der Regel 100 Punkte.

(3) Bei der Bewertung werden neben der fachlichen Leistung die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie das Ausdrucksvermögen berücksichtigt.

(4) 1Wenn eine Leistung von zwei Prüfenden bewertet wird oder wenn die Bewertungen mehrerer Leistungen zu einer Bewertung zusammengefasst werden, wird als Bewertung eine Rangpunktzahl berechnet. 2Rangpunktzahlen sind auf zwei Nachkommastellen ohne Rundung zu berechnen.

(5) Eine einzelne Modulprüfung ist bestanden, wenn darin eine Rangpunktzahl von mindestens 5,00 erreicht wird.


Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Anpassung der Vorbereitungsdienste des Bundesministeriums des Innern und für Heimat V. v. 15. Januar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 18 m.W.v. 1. Januar 2025



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