(1) Die Dienstbehörde lässt zum Auswahlverfahren zu, wer nach den eingereichten Unterlagen die in der Ausschreibung bestimmten Voraussetzungen erfüllt.
(2)
1Übersteigt die Zahl der geeigneten Bewerberinnen und Bewerber das Dreifache der Zahl der angebotenen Studienplätze, so kann die Zahl derjenigen, die zum Auswahlverfahren zugelassen werden, beschränkt werden.
2In diesem Fall sind jedoch mindestens dreimal so viele Bewerberinnen und Bewerber zuzulassen, wie Studienplätze angeboten werden.
3Zugelassen wird, wer nach den eingereichten Unterlagen am besten geeignet ist.
4§ 36 Absatz 5 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
(3) 1Schwerbehinderte Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellte behinderte Bewerberinnen und Bewerber sind zum Auswahlverfahren zuzulassen, es sei denn, sie sind offensichtlich fachlich ungeeignet. 2Vor dem Ausschluss schwerbehinderter Bewerberinnen und Bewerber und gleichgestellter behinderter Bewerberinnen und Bewerber ist die Schwerbehindertenvertretung anzuhören.
(4) 1Wer nicht zum Auswahlverfahren zugelassen wird, erhält eine schriftliche Mitteilung über die Ablehnung. 2Die Bewerbungsunterlagen sind nach Abschluss des Auswahlverfahrens zu vernichten. 3Elektronisch eingereichte Bewerbungsunterlagen sind endgültig zu löschen.