Abschnitt 3 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes - Fachrichtung digitale Verwaltung und Cyber-Sicherheit - (GntVDDVCSVDV)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2021 (Nr. 43); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 2030-8-5-19 Beamte
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Abschnitt 3 Studium
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums
§ 23 Vertiefungsrichtung
§ 24 Module
§ 25 Modulhandbuch
Unterabschnitt 2 Fachstudien
§ 26 Module des Grundstudiums
§ 27 Module des Hauptstudiums I
§ 28 Module des Hauptstudiums II
§ 29 Qualitätsmanagement
Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten
§ 30 Gliederung, Organisation und Durchführung
§ 31 Spezialmodule
§ 32 Ausbildungsleitung
§ 33 Ausbildende
§ 34 Ausbildungsplan
§ 35 Bewertung der Praktika
§ 36 Rangpunktzahl der Praktika

Abschnitt 3 Studium

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 22 Dauer und Gliederung des Studiums


§ 22 hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Das Studium dauert in der Regel drei Jahre.

(2) Das Studium umfasst 24 Monate Fachstudien an der Hochschule und zwölf Monate berufspraktische Studienzeiten.

(2a) Bis zum 31. Dezember 2024 können in den Fachstudien und den berufspraktischen Studienzeiten für einzelne oder alle Lehrveranstaltungen digitale Lehrformate genutzt werden.

(3) 1Das Studium gliedert sich in fünf Studienabschnitte. 2Die Studienabschnitte verteilen sich wie folgt auf die Semester:

 SemesterStudienabschnitt
 12
11. Semester Grundstudium
22. Semester Grundstudium
33. Semester Berufspraktische Studienzeit I
44. Semester Hauptstudium I
55. Semester Berufspraktische Studienzeit II
66. Semester Hauptstudium II


(3a) 1Die Hochschule kann festlegen, dass bis zum 31. Dezember 2024

1.
die Studienabschnitte - abweichend von Absatz 3 - anders gegliedert werden und

2.
Lehrveranstaltungen der Studienabschnitte oder Teile der Lehrveranstaltungen in ein anderes Semester verschoben werden.

2Möglich ist die Verschiebung von Lehrveranstaltungen der Fachstudien oder Teile dieser Lehrveranstaltungen auch in ein Semester einer berufspraktischen Studienzeit.

(4) Die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen ist verpflichtend.


Text in der Fassung des Artikels 7 Zweite Verordnung zur Sicherung von Vorbereitungsdiensten des Bundesministeriums des Innern und für Heimat während der COVID-19-Pandemie V. v. 15. Dezember 2022 BGBl. I S. 2862 m.W.v. 1. Januar 2023

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§ 23 Vertiefungsrichtung



1In der berufspraktischen Studienzeit II sowie im Hauptstudium II ist entweder die Vertiefungsrichtung „Digital Administration" oder die Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren. 2Welche Studierenden welche Vertiefungsrichtung absolvieren, gibt die Hochschule mit der Einstellungszusage bekannt.

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§ 24 Module



Die Studieninhalte werden in Modulen vermittelt.

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§ 25 Modulhandbuch



(1) Für das Studium erstellt die Hochschule ein Modulhandbuch.

(2) Das Modulhandbuch regelt,

1.
welche Module angeboten werden,

2.
welche Pflichtmodule in welchen Studienabschnitten zu absolvieren sind,

3.
welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration" und welche Pflichtmodule in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security" zu absolvieren sind,

4.
die Inhalte der Pflichtmodule,

5.
die inhaltlichen Anforderungen an die Spezialmodule (§ 31),

6.
in welchen Studienabschnitten Wahlpflichtmodule eingerichtet sind,

7.
die inhaltlichen Anforderungen an die Wahlpflichtmodule,

8.
weitere Vorgaben zu Inhalt, Organisation und Durchführung der Prüfungen,

9.
grundlegende Anforderungen zur inhaltlichen und organisatorischen Ausgestaltung der Praktika.

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Unterabschnitt 2 Fachstudien

§ 26 Module des Grundstudiums


§ 26 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Im Grundstudium sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
rechtliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

2.
betriebs-, volks- und finanzwirtschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

3.
sozialwissenschaftliche Grundlagen des Verwaltungshandelns,

4.
Grundlagen der Mathematik,

5.
Grundlagen der theoretischen Informatik,

6.
Grundlagen der technischen Informatik.

(2) Die Module nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 haben zum Gegenstand die Inhalte des gemeinsamen Grundstudiums am Zentralen Lehrbereich der Hochschule nach § 5 Absatz 4 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung.

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§ 27 Module des Hauptstudiums I



Im Hauptstudium I sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
Verwaltungsmanagement,

2.
theoretische Informatik,

3.
technische Informatik,

4.
praktische Informatik.

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§ 28 Module des Hauptstudiums II



Im Hauptstudium II sind Module aus folgenden Fachgebieten zu absolvieren:

1.
in der Vertiefungsrichtung „Digital Administration"

a)
IT-gestütztes Verwaltungsmanagement,

b)
praktische Informatik,

c)
angewandte Informatik und

2.
in der Vertiefungsrichtung „Cyber Security"

a)
rechtliche Grundlagen der Informationssicherheit,

b)
technische Informatik,

c)
praktische Informatik.

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§ 29 Qualitätsmanagement



Die Einzelheiten der Evaluation der Fachstudien im Rahmen eines Qualitätsmanagements nach § 3 Absatz 7 der Grundordnung der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung regelt eine Evaluationsordnung.

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Unterabschnitt 3 Berufspraktische Studienzeiten

§ 30 Gliederung, Organisation und Durchführung


§ 30 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten bestehen aus

1.
Praktika und

2.
einem oder mehreren Spezialmodulen.

(2) Die Hochschule bestimmt und überwacht die Gestaltung und Organisation der berufspraktischen Studienzeiten.

(3) 1Für jede Studierende und jeden Studierenden, deren oder dessen Dienstbehörde die Hochschule ist, bestimmt die Hochschule die Ausbildungsbehörde, nachdem sie sich mit der Behörde zuvor ins Benehmen gesetzt hat. 2Bei der Bestimmung der Ausbildungsbehörde berücksichtigt die Hochschule die Belange der oder des Studierenden.

(4) 1Für Studierende, die den Vorbereitungsdienst im Rahmen eines Aufstiegs absolvieren, kann die Hochschule eine andere Behörde als die Dienstbehörde zur Ausbildungsbehörde bestimmen. 2Die Bestimmung bedarf des Einvernehmens der Dienstbehörde und der Behörde, die zur Ausbildungsbehörde bestimmt werden soll. 3Die Belange der oder des Studierenden sind zu berücksichtigen.

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§ 31 Spezialmodule


§ 31 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Als Spezialmodule sind Fortbildungsveranstaltungen oder andere Bildungsmaßnahmen zu absolvieren.

(2) Spezialmodule sind zu absolvieren

1.
während der berufspraktischen Studienzeit I im Umfang von mindestens fünf Arbeitstagen und

2.
während der berufspraktischen Studienzeit II im Umfang von mindestens zehn Arbeitstagen.

(3) Die Inhalte der Spezialmodule müssen einen Bezug zu den Aufgaben aufweisen, die der oder dem Studierenden während des jeweiligen Praktikums übertragen sind.

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§ 32 Ausbildungsleitung



(1) 1Jede Ausbildungsbehörde bestellt im Benehmen mit der Hochschule eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes als Ausbildungsleitung sowie eine Vertretung. 2Als Ausbildungsleitung oder Vertretung kann auch eine vergleichbare Angestellte oder ein vergleichbarer Angestellter bestellt werden.

(2) 1Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die Ausbildung der Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten. 2Sie legt fest, welche Spezialmodule zu absolvieren sind.

(3) Die Ausbildungsleitung berät

1.
die Studierenden während der berufspraktischen Studienzeiten und

2.
die Ausbildenden.

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§ 33 Ausbildende



(1) Jede Ausbildungsbehörde bestellt für die berufspraktischen Studienzeiten Ausbildende.

(2) Mit der Ausbildung darf nur betraut werden, wer über die erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse verfügt und nach seiner Persönlichkeit hierzu geeignet ist.

(3) 1Den Ausbildenden dürfen nicht mehr Studierende zugewiesen werden, als sie mit Sorgfalt ausbilden können. 2Soweit es erforderlich ist, werden sie von anderen Dienstgeschäften entlastet.

(4) Die Ausbildenden informieren die Ausbildungsleitung regelmäßig über den erreichten Ausbildungsstand.

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§ 34 Ausbildungsplan



(1) Die Ausbildungsbehörde stellt im Einvernehmen mit der Hochschule für jede Studierende und jeden Studierenden einen Ausbildungsplan auf.

(2) In dem Ausbildungsplan sind Ort und Dauer des Praktikums und im Fall der Aufteilung auf mehrere Praktikumsstationen Ort und Dauer der einzelnen Praktikumsstationen zu bestimmen.

(3) Der Ausbildungsplan wird der oder dem Studierenden bekannt gegeben.

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§ 35 Bewertung der Praktika



(1) Die Ausbildungsleitung bewertet nach Anhörung der Ausbildenden in einer Beurteilung die Leistungen der Studierenden für jedes Praktikum mit Rangpunkten.

(2) Die Bewertung ist mit der oder dem Studierenden zu besprechen.

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§ 36 Rangpunktzahl der Praktika



Die Rangpunktzahl der Praktika ist das arithmetische Mittel der Einzelbewertungen der Praktika.



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