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Abschnitt 2 - Online-Wahl-Verordnung (OnWV k.a.Abk.)

V. v. 23.09.2020 BGBl. I S. 2034 (Nr. 43)
Geltung ab 01.10.2020; FNA: 860-5-59 Sozialgesetzbuch

Teil 2 Wahl der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder der Verwaltungsräte der Krankenkassen durch Online-Stimmabgabe

Abschnitt 2 Durchführung der Wahl

§ 11 Stimmabgabe per Online-Wahl



(1) 1Nur Wahlberechtigte, die im Wählerverzeichnis eingetragen sind, dürfen ihre Stimme per Online-Wahl abgeben. 2Wahlberechtigte, deren Wahlberechtigung erst nach der Übertragung des Wählerverzeichnisses in das Online-Wahlsystem nach § 6 Absatz 1 festgestellt wurde, können nur an der Briefwahl teilnehmen.

(2) Eine Stimmabgabe darf nur Wahlberechtigten möglich sein, die noch keine Stimme per Online-Wahl abgegeben haben.

(3) 1Die Authentisierung der Wahlberechtigten hat grundsätzlich mit einem Authentisierungsmittel zu erfolgen, das mindestens für das Vertrauensniveau des Grades substantiell nach der Technischen Richtlinie TR-03107 des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik bewertet ist. 2Erfüllt das Authentisierungsmittel diese Voraussetzungen nicht, stellen die teilnehmenden Krankenkassen auf der Grundlage einer Risikoanalyse unter Anwendung des BSI IT-Grundschutzes durch weitere geeignete Maßnahmen sicher, dass die durch das niedrigere Vertrauensniveau des Authentisierungsmittels entstehenden Risiken eines Missbrauchs auf ein vertretbares Maß reduziert werden.

(4) 1Nach der Anmeldung wird den Wahlberechtigten der Online-Stimmzettel angezeigt. 2Die Wahlberechtigten geben auf dem Online-Stimmzettel ihre Wahlentscheidung an, bestätigen ihre Wahlentscheidung und senden die Online-Stimme an die elektronische Wahlurne. 3Mit dem Absenden der Online-Stimme ist diese abgegeben. 4Bevor die Online-Stimme abgegeben wird, kann die Wahlentscheidung beliebig verändert werden. 5Die Abgabe der Online-Stimme muss für den Wahlberechtigten durch einen Hinweis des Online-Wahlsystems erkennbar sein. 6Auf dem Bildschirm muss der Online-Stimmzettel nach der Abgabe der Online-Stimme unmittelbar ausgeblendet werden.

(5) 1Die Wahlberechtigten können die Stimmabgabe per Online-Wahl abbrechen und sich vom Online-Wahlsystem ohne Stimmabgabe abmelden. 2In diesem Fall können sie sich bis zum Ende des Wahlzeitraums erneut im Online-Wahlsystem anmelden und die Stimmabgabe per Online-Wahl vornehmen.

(6) Eine Beeinflussung der Wahlberechtigten durch das Online-Wahlsystem muss ausgeschlossen sein.

(7) Mit der Stimmabgabe per Online-Wahl muss die abgegebene Online-Stimme unveränderbar sein und sowohl bei der Übertragung an die elektronische Wahlurne als auch nach der Speicherung in der elektronischen Wahlurne und bei der Auszählung gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein.


§ 12 Entgegennahme der Online-Stimme



(1) 1Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. 2Die elektronischen Übertragungswege sind so zu gestalten, dass eine Zuordnung der Online-Stimme zu den individualisierten Wahlberechtigten ausgeschlossen ist.

(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.

(3) In der elektronischen Wahlurne muss eine Veränderung von Online-Stimmen, das unbefugte Hinzufügen, die Entnahme und der Austausch von Online-Stimmen erkennbar sein.

(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.

(5) Es muss sichergestellt sein, dass die abgegebenen Online-Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.


§ 13 Abgleich der Briefwahl- und der Online-Stimmen



(1) 1Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine Online-Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. 2Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.

(2) 1Alle Wahlkennzeichen, für die eine Stimme per Briefwahl eingegangen ist und zusätzlich eine Online-Stimme abgegeben wurde, werden von der Briefwahlleitung ausgewiesen. 2Damit die Wahlbriefe als doppelte Stimmabgabe nach § 194b Absatz 3 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch identifiziert werden können, hat die Briefwahlleitung vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine Stimme per Briefwahl abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine Stimme per Online-Wahl abgegeben wurde.