Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung (1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.09.2020 BAnz AT 30.09.2020 V1; Geltung ab 01.10.2020
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2020 SARS-CoV-2-AMVV § 4, § 9

Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1) wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Absatz 1 wird die Angabe „5 Euro" durch die Angabe „2,50 Euro" ersetzt.

2.
In § 9 Absatz 2 wird die Angabe „30. September 2020" durch die Angabe „31. Dezember 2020" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 2 1. SARS-CoV-2-AMVVÄndV
... tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 1 tritt am 1. Oktober 2020 in ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Fortgeltung der die epidemische Lage von nationaler Tragweite betreffenden Regelungen
G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
Artikel 10 EpLaFoG Folgeänderungen
... SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung vom 20. April 2020 (BAnz AT 21.04.2020 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. September 2020 (BAnz AT 30.09.2020 V1 ) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das ...


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