Eingangsformel - Wirtschaftsstabilisierungsfonds-Durchführungsverordnung (WSF-DV)

V. v. 01.10.2020 BGBl. I S. 2058 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 14.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 48
Geltung ab 08.10.2020; FNA: 660-3-8 Bundesbürgschaften
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Eingangsformel



Auf Grund des § 20 Absatz 6 Satz 1, des § 21 Absatz 2, des § 22 Absatz 3 und des § 25 Absatz 3 des Stabilisierungsfondsgesetzes, die durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 543) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:



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