In der Prüfung zum Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich nach
§ 5 Absatz 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung ist festzustellen, ob der Prüfling über die für die Anerkennung als Prüfsachverständiger erforderliche Sachkunde nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung verfügt.
Zur Prüfung ist zuzulassen, wer die Anerkennungsvoraussetzungen nach
§ 4 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung mit Ausnahme der Anerkennungsvoraussetzungen nach
§ 4 Absatz 2 Nummer 2 und 3 der Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung hinreichend belegen kann.