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Abschnitt 4 - Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung (FintMechAusbV)

V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung

Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2021 FahrzIAAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1512) außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum


Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden und Erstellen von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur
unterscheiden
b) Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grund-
sätze der maßgerechten und ergonomischen Gestal-
tung anwenden
c) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material-
normen, anwenden
d) Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und
erstellen
e) technische Zeichnungen prüfen und anwenden
f) Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter
und Richtlinien beachten
4  
2 Planen und Organisieren von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags-
unterlagen bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Material-
flusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-
ten Gesichtspunkten einrichten
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftrags-
bezogen und termingerecht bereitstellen
6  
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
rischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren
f) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen,
terminliche Vorgaben einhalten
g) Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren
 8
3Auswählen sowie Be- und
Verarbeiten von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebil-
de, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien,
nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen
und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
b) Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden,
spannen und verbinden
c) Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken an-
wenden
d) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und
Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-
dungszweck unterscheiden
e) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere
durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klam-
mern, be- und verarbeiten
10  
f) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren
und Abkanten, bearbeiten
g) Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten
und Kleben, verbinden
h) Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen,
Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen her-
stellen
i) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beach-
tung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften
auswählen und einsetzen
  
j) Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden
und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lager-
kriterien lagern
k) Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverar-
beitung berücksichtigen
 6
4Handhaben von Werkzeugen
sowie Einrichten und
Bedienen von Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
auswählen und einsetzen
b) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand-
haben
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen
in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtun-
gen einsetzen
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung veranlassen
e) Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, War-
tungspläne berücksichtigen
f) Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
g) Maschinenparameter einstellen und maschinelle Pro-
zesse überwachen
6  
5 Montieren und Demontieren
von Bauteilen und Baugrup-
pen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere
Gleit- und Schmiermittel, auswählen
b) Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren,
Drehmomente und Drehwinkel einhalten
4  
c) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen
d) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und
Oberflächengüte sichtprüfen
e) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugrup-
pen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und ein-
stellen
f) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Mon-
tagebedingungen montieren und demontieren
g) Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und
demontieren, Verkleidungen befestigen
h) Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden mon-
tieren und demontieren
i) Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen,
Sprengringen und Clipsen sichern
 16
6 Einbauen und Prüfen steue-
rungstechnischer Elemente
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und
Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbe-
stimmungen einhalten
b) elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbe-
zeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
c) elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prü-
fen
d) pneumatische und elektrische Leitungen nach Mon-
tage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und
anschließen
4  
e) pneumatische und elektrische Komponenten montie-
ren und demontieren
f) Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prü-
fen
 8
7Konfektionieren, Vorrichten
und Zuschneiden von Werk-
stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) geometrische Körper zur Schablonenherstellung kon-
struieren und abwickeln
b) Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffsta-
bilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen
kleben und umformen
c) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und
Faserverbundstoffe, vorrichten
d) Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und
beschriften
e) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-
teilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnitt-
konturen markieren
f) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmusterge-
recht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
16  
8Aufbauen und Beziehen von
Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden,
Polstertechniken auswählen
b) Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten
und Funktionen prüfen
c) Polstergrund und Unterfederungen anbringen und
aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen
Dichten und Stärken abdecken
d) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Griff-
techniken anwenden
e) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere
Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen
f) Verbindungselemente, insbesondere Klett- und
Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen,
Clipse und Verschlüsse, einarbeiten
g) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen
h) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter-
stützung beziehen
i) Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen be-
festigen
20  
9 Überwachen und Sichern
rechnergestützter
Fertigungsprozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetz-
ten Produktionsanlagen unterscheiden
b) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken
c) Standards für Fertigungsprozesse festlegen
d) Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in
Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen
einsetzen
e) Kennzahlen der rechnergestützten Produktion über-
wachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maß-
nahmen dokumentieren
f) Anlagenparameter einstellen und automatisierte Pro-
zesse überwachen
g) Materialflusssysteme unterscheiden
h) Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
i) Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berück-
sichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 16
10 Anfertigen und Konfektio-
nieren von Musterteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung
von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter
Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion
anwenden
4  
c) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,
Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-
gen erarbeiten
d) Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung vorschlagen
e) technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbe-
reiten
f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-
dere Vorschläge einbringen
 8
11Nacharbeiten und Instand-
setzen von Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-
mitteln und dokumentieren
b) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-
raturvorschläge erarbeiten
c) schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und in-
stand setzen
d) Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pfle-
geanleitungen einhalten
e) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
 10
12 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und
Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen
durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentie-
ren
b) Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere
Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleran-
zen beachten
4  
c) automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen,
Messungen und Prüfungen durchführen und bewer-
ten, Ergebnisse dokumentieren
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststel-
len sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und
dokumentieren
e) Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von
Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwen-
den
f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren,
Grundsätze der Produkthaftung einhalten
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
 6


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19.bis 36.
Monat
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhal-
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe-
gleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbe-
reiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestützten
Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal-
ten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver
Fertigung
a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3 Additives Fertigen von
Produkten
a) additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebau-
teile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollie-
ren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-
ments pflegen, technische Dokumentationen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicher-
heit und zum Umweltschutz einhalten