Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin (Fahrzeuginterieur-Mechaniker-Ausbildungsverordnung - FintMechAusbV)

V. v. 13.10.2020 BGBl. I S. 2166 (Nr. 46)
Geltung ab 01.08.2021; FNA: 806-22-1-131 Berufliche Bildung
Eingangsformel *
Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan
Abschnitt 2 Abschlussprüfung
§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt von Teil 1
§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1
§ 9 Inhalt von Teil 2
§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2
§ 11 Prüfungsbereich Montageauftrag
§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung
§ 13 Prüfungsbereich Interieurtechnologien
§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung
Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren
§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation
§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation
§ 19 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation
Abschnitt 4 Schlussvorschriften
§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Schlussformel
Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin

Eingangsformel *



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 4 des Berufsbildungsgesetzes. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst im amtlichen Teil des Bundesanzeigers veröffentlicht.

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Abschnitt 1 Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf des Fahrzeuginterieur-Mechanikers und der Fahrzeuginterieur-Mechanikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

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§ 2 Dauer der Berufsausbildung



Die Berufsausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) 1Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage, Abschnitt A und B) genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten. 2Von der Organisation der Berufsausbildung, wie sie im Ausbildungsrahmenplan vorgegeben ist, darf abgewichen werden, wenn und soweit betriebspraktische Besonderheiten oder Gründe, die in der Person des oder der Auszubildenden liegen, die Abweichung erfordern.

(2) 1Die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden die berufliche Handlungsfähigkeit nach § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes erlangen. 2Die berufliche Handlungsfähigkeit schließt insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren ein.

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§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Anwenden und Erstellen von technischen Unterlagen,

2.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen,

3.
Auswählen sowie Be- und Verarbeiten von Werk- und Hilfsstoffen,

4.
Handhaben von Werkzeugen sowie Einrichten und Bedienen von Maschinen,

5.
Montieren und Demontieren von Bauteilen und Baugruppen,

6.
Einbauen und Prüfen steuerungstechnischer Elemente,

7.
Konfektionieren, Vorrichten und Zuschneiden von Werkstoffen,

8.
Aufbauen und Beziehen von Fahrzeuginterieur,

9.
Überwachen und Sichern rechnergestützter Fertigungsprozesse,

10.
Anfertigen und Konfektionieren von Musterteilen,

11.
Nacharbeiten und Instandsetzen von Fahrzeuginterieur und

12.
Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.

(3) Die Berufsbildpositionen der integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,

3.
Umweltschutz und Nachhaltigkeit und

4.
Digitalisierte Arbeitswelt.

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§ 5 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben spätestens zu Beginn der Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für jeden Auszubildenden und für jede Auszubildende einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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Abschnitt 2 Abschlussprüfung

§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt



(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Den Zeitrahmen der Prüfungen legt die zuständige Stelle fest.

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§ 7 Inhalt von Teil 1



Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan für die ersten 18 Monate genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

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§ 8 Prüfungsbereich von Teil 1



(1) Teil 1 der Abschlussprüfung findet im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils statt.

(2) Im Prüfungsbereich Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
technische Unterlagen auszuwerten, technische Parameter zu bestimmen, Arbeitsabläufe zu planen sowie Materialien und Werkzeuge zu disponieren,

2.
Werk- und Hilfsstoffe zu unterscheiden und nach Eigenschaften und Verwendungszweck wirtschaftlich einzusetzen,

3.
Konfektions-, Näh- und Bezieharbeiten auszuführen,

4.
Bauteile auf Grundlage technischer Dokumente durch manuelle und maschinelle Be- und Verarbeitungsverfahren herzustellen sowie zu Baugruppen zu fügen,

5.
Vorschriften zur Unfallverhütung und Umweltschutzbestimmungen einzuhalten und die Sicherheit von Betriebsmitteln zu beurteilen,

6.
Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden,

7.
Arbeitsergebnisse zu prüfen, zu beurteilen und zu dokumentieren,

8.
manuelle und maschinelle Fertigungs- und Fügeverfahren zu unterscheiden,

9.
technische Berechnungen durchzuführen,

10.
steuerungstechnische Elemente zu identifizieren, ihrer Verwendung zuzuordnen sowie Schaltpläne zu lesen und zu ergänzen,

11.
Wartungspläne auszuwerten,

12.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

13.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung der Arbeitsaufgabe zu begründen.

(3) 1Der Prüfling hat eine Arbeitsaufgabe durchzuführen. 2Die Arbeitsaufgabe kann aus mehreren Teilaufgaben bestehen. 3Während der Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit dem Prüfling ein situatives Fachgespräch über die Arbeitsaufgabe geführt. 4Zusätzlich hat der Prüfling Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt insgesamt acht Stunden und 30 Minuten. 2Für die Arbeitsaufgabe und das situative Fachgespräch beträgt die Prüfungszeit sieben Stunden. 3Innerhalb dieser Zeit dauert das situative Fachgespräch höchstens zehn Minuten. 4Die Prüfungszeit für die schriftliche Bearbeitung der Aufgaben beträgt 90 Minuten.

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§ 9 Inhalt von Teil 2



(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf

1.
die im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie

2.
den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.

(2) In Teil 2 der Abschlussprüfung sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der beruflichen Handlungsfähigkeit erforderlich ist.

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§ 10 Prüfungsbereiche von Teil 2



Teil 2 der Abschlussprüfung findet in den folgenden Prüfungsbereichen statt:

1.
Montageauftrag

2.
Auftrags- und Fertigungssteuerung

3.
Interieurtechnologien sowie

4.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

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§ 11 Prüfungsbereich Montageauftrag



(1) Im Prüfungsbereich Montageauftrag hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Art und Umfang von Montageaufträgen zu erfassen, Informationen zu beschaffen, technische und organisatorische Schnittstellen zu definieren, Lösungsvarianten unter technischen, ökologischen und betriebswirtschaftlichen Aspekten zu bewerten und auszuwählen,

2.
Bauteile und Baugruppen sowie pneumatische und elektrische Komponenten unter Beachtung teile- und materialspezifischer Anforderungen zu montieren und zu demontieren sowie deren Funktionen zu prüfen und einzustellen,

3.
Qualitätssicherungssysteme anzuwenden, Ursachen von Qualitätsmängeln systematisch zu suchen, zu beseitigen und die Maßnahmen zu dokumentieren,

4.
vor- und nachgelagerte Fertigungsprozesse zu analysieren, Produktionsanlagen bauteilabhängig in Betrieb zu nehmen und zu bedienen, rechnergestützte Fertigungsprozesse zu überwachen, zu bewerten und zu optimieren, den Materialfluss sicherzustellen sowie Störungen im Fertigungsprozess zu beheben und die Maßnahmen zur Behebung zu dokumentieren,

5.
Nacharbeits- und Instandsetzungsmaßnahmen am Fahrzeuginterieur zu ermitteln, den Arbeitsaufwand für diese Maßnahmen zu beurteilen, Reparaturvorschläge zu erarbeiten, Fahrzeuginterieur auszutauschen oder instand zu setzen sowie Reinigungs- und Pflegeanleitungen einzuhalten,

6.
Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Arbeitsorganisation und zur Qualitätssicherung zu ergreifen und

7.
fachliche Hintergründe aufzuzeigen und die Vorgehensweise bei der Durchführung des betrieblichen Auftrags zu begründen.

(2) 1Der Prüfling hat einen betrieblichen Auftrag durchzuführen und mit praxisbezogenen Unterlagen zu dokumentieren. 2Nach der Durchführung des betrieblichen Auftrags wird mit ihm auf der Grundlage der Dokumentation ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.

(3) Vor der Durchführung des betrieblichen Auftrags hat der Ausbildende dem Prüfungsausschuss die Aufgabenstellung einschließlich eines geplanten Bearbeitungszeitraums zur Genehmigung vorzulegen.

(4) 1Die Prüfungszeit beträgt für die Durchführung des betrieblichen Auftrags einschließlich der Dokumentation insgesamt 18 Stunden. 2Davon entfallen auf das auftragsbezogene Fachgespräch höchstens 30 Minuten.

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§ 12 Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung



(1) Im Prüfungsbereich Auftrags- und Fertigungssteuerung hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Mess- und Einstellwerte, Tabellen und Diagramme auszuwerten sowie Berechnungen durchzuführen,

2.
Arbeitspläne zu erstellen sowie Fertigungsprozesse zu koordinieren und zu optimieren,

3.
qualitätssichernde Maßnahmen durchzuführen, kontinuierlich zu optimieren und zu dokumentieren,

4.
Ergebnisse zu überprüfen, zu bewerten und zu dokumentieren,

5.
automatisierte Prüfverfahren und Prüfmittel auszuwählen und anzuwenden sowie Ergebnisse zu bewerten und zu dokumentieren,

6.
Informationen für die Montage und Demontage von Bauteilen und Baugruppen zu beschaffen sowie Montagevoraussetzungen und Materialflüsse zu erfassen und sicherzustellen,

7.
Wartungs- und Instandhaltungsmaßnahmen zu unterscheiden, zu planen und durchzuführen und

8.
Maßnahmen zum Arbeits- und Umweltschutz anzuwenden.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 13 Prüfungsbereich Interieurtechnologien



(1) Im Prüfungsbereich Interieurtechnologien hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
Musterteile unter Beachtung von Bauteil- und Materialeigenschaften zu konfektionieren und zu optimieren,

2.
nach technischen Vorgaben Schablonen zu erstellen,

3.
verfahrensbezogene Berechnungen durchzuführen,

4.
Komponenten und Schaltpläne pneumatischer und elektrischer Systeme anwendungsspezifisch zuzuordnen sowie Störungen in steuerungstechnischen Systemen einzugrenzen,

5.
Bauteile mit Hilfe von Werkstattsoftware zu disponieren,

6.
Reklamationen zu beurteilen und Nacharbeiten am Fahrzeuginterieur auszuführen,

7.
Oberflächen von Bauteilen und Bezügen nach Gebrauchs- und Pflegeanleitungen zu pflegen und

8.
Hochvolt-Bauteile zu identifizieren sowie Maßnahmen zur Fremd- und Eigensicherung einzuleiten.

(2) Der Prüfling hat Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten.

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§ 14 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde



(1) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt darzustellen und zu beurteilen.

(2) 1Die Prüfungsaufgaben müssen praxisbezogen sein. 2Der Prüfling hat die Aufgaben schriftlich zu bearbeiten.

(3) Die Prüfungszeit beträgt 60 Minuten.

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§ 15 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung



(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:

1.
Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils mit 30 Prozent,

2.
Montageauftrag mit 30 Prozent,

3.
Auftrags- und Fertigungssteuerung mit 15 Prozent,

4.
Interieurtechnologien mit 15 Prozent sowie

5.
Wirtschafts- und Sozialkunde mit 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind:

1.
im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

2.
im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend",

3.
in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend" und

4.
in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend".

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§ 16 Mündliche Ergänzungsprüfung


§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Prüfling kann in einem Prüfungsbereich eine mündliche Ergänzungsprüfung beantragen.

(2) 1Dem Antrag ist stattzugeben,

1.
wenn er für einen der folgenden Prüfungsbereiche gestellt worden ist:

a)
Auftrags- und Fertigungssteuerung,

b)
Interieurtechnologien oder

c)
Wirtschafts- und Sozialkunde,

2.
wenn der benannte Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend" bewertet worden ist und

3.
wenn die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Abschlussprüfung den Ausschlag geben kann.

2Die mündliche Ergänzungsprüfung darf nur in einem einzigen Prüfungsbereich durchgeführt werden.

(3) Die mündliche Ergänzungsprüfung soll 15 Minuten dauern.

(4) Bei der Ermittlung des Ergebnisses für den Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

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Abschnitt 3 Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

§ 17 Inhalt der Zusatzqualifikation



(1) Über das in § 4 beschriebene Ausbildungsberufsbild hinaus kann die Ausbildung in der Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren vereinbart werden.

(2) Gegenstand der Zusatzqualifikation sind die in der Anlage Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

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§ 18 Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) 1Die Zusatzqualifikation wird auf Antrag des oder der Auszubildenden geprüft, wenn der oder die Auszubildende glaubhaft gemacht hat, dass ihm oder ihr die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt worden sind. 2Die Prüfung findet im Rahmen der Abschlussprüfung als gesonderte Prüfung statt.

(2) Die Prüfung der Zusatzqualifikation erstreckt sich auf die in der Anlage unter Abschnitt C genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

(3) In der Prüfung der Zusatzqualifikation hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist,

1.
parametrische 3-D-Datensätze zu erstellen und anzuwenden,

2.
additive Fertigungsanlagen einzurichten und zu betreiben sowie

3.
die Qualität der Produkte zu prüfen und zu sichern.

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§ 19 Durchführung und Bestehen der Prüfung der Zusatzqualifikation



(1) In der Prüfung wird mit dem Prüfling zur Zusatzqualifikation Additive Fertigung ein fallbezogenes Fachgespräch geführt.

(2) 1Zur Vorbereitung auf das fallbezogene Fachgespräch hat der Prüfling eigenständig im Ausbildungsbetrieb eine praxisbezogene Aufgabe durchzuführen. 2Die eigenständige Durchführung ist von dem oder der Ausbildenden zu bestätigen.

(3) 1Zu der praxisbezogenen Aufgabe hat der Prüfling einen Report zu erstellen. 2In dem Report hat er die Aufgabenstellung, die Zielsetzung, die Planung, das Vorgehen und das Ergebnis der praxisbezogenen Aufgabe zu beschreiben und den Prozess, der zu dem Ergebnis geführt hat, zu reflektieren. 3Der Report darf höchstens drei Seiten umfassen.

(4) 1Den Report soll der Prüfling mit einer Anlage ergänzen. 2Die Anlage besteht aus Visualisierungen zu der praxisbezogenen Aufgabe. 3Sie darf höchstens fünf Seiten umfassen.

(5) 1Das fallbezogene Fachgespräch wird mit einer Darstellung der praxisbezogenen Aufgabe und des Lösungswegs durch den Prüfling eingeleitet. 2Ausgehend von der praxisbezogenen Aufgabe und dem dazu erstellten Report entwickelt der Prüfungsausschuss das fallbezogene Fachgespräch so, dass die Anforderungen der Zusatzqualifikation nachgewiesen werden können.

(6) Das fallbezogene Fachgespräch dauert höchstens 20 Minuten.

(7) Bewertet wird nur die Leistung, die der Prüfling im fallbezogenen Fachgespräch erbringt.

(8) Die Prüfung der Zusatzqualifikation Additive Fertigung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mit mindestens „ausreichend" bewertet worden ist.

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Abschnitt 4 Schlussvorschriften

§ 20 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 20 ändert mWv. 1. August 2021 FahrzIAAusbV

1Diese Verordnung tritt am 1. August 2021 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Fahrzeuginnenausstatter/zur Fahrzeuginnenausstatterin vom 21. Juli 2003 (BGBl. I S. 1512) außer Kraft.

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Schlussformel



Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie

In Vertretung Nussbaum

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Anlage (zu § 3) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Fahrzeuginterieur-Mechaniker und zur Fahrzeuginterieur-Mechanikerin



Abschnitt A: berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19. bis 36.
Monat
1234
1Anwenden und Erstellen von
technischen Unterlagen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 1)
a) Arten, Aufbau und Funktionen von Fahrzeuginterieur
unterscheiden
b) Funktionsmaße von Bauteilen ermitteln und Grund-
sätze der maßgerechten und ergonomischen Gestal-
tung anwenden
c) Normen, insbesondere Zeichnungs- und Material-
normen, anwenden
d) Skizzen, Schablonen und Materiallisten prüfen und
erstellen
e) technische Zeichnungen prüfen und anwenden
f) Fertigungsvorschriften einhalten sowie Merkblätter
und Richtlinien beachten
4  
2 Planen und Organisieren von
Arbeitsabläufen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 2)
a) Arbeitsaufträge auf Umsetzbarkeit prüfen, Auftrags-
unterlagen bearbeiten
b) Arbeitsschritte unter Berücksichtigung betrieblicher
Abläufe sowie funktionaler und fertigungstechnischer
Gesichtspunkte festlegen
c) Arbeitsplätze unter Berücksichtigung des Material-
flusses nach ergonomischen und sicherheitsrelevan-
ten Gesichtspunkten einrichten
d) Werk- und Hilfsstoffe sowie Arbeitsmittel auftrags-
bezogen und termingerecht bereitstellen
6  
e) Arbeitsabläufe unter Berücksichtigung organisato-
rischer, ergonomischer und wirtschaftlicher Ge-
sichtspunkte planen, optimieren und dokumentieren
f) Materialbedarf ermitteln, Zeitaufwand abschätzen,
terminliche Vorgaben einhalten
g) Sachverhalte darstellen, fremdsprachliche Fachbe-
griffe anwenden und Arbeitsergebnisse präsentieren
 8
3Auswählen sowie Be- und
Verarbeiten von Werk- und
Hilfsstoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 3)
a) Werk- und Hilfsstoffe sowie Zubehör, insbesondere
textile Faserstoffe, Garne, Zwirne, textile Flächengebil-
de, Leder und Kunstleder, Verbundstoffe und Folien,
nach Eigenschaften und Wirtschaftlichkeit auswählen
und nach ihrem Verwendungszweck einsetzen
b) Bezugsmaterialien messen, anzeichnen, schneiden,
spannen und verbinden
c) Kaschiermittel auswählen und Kaschiertechniken an-
wenden
d) Holz und Holzwerkstoffe, Metalle, Kunststoffe und
Verbundwerkstoffe nach Eigenschaften und Verwen-
dungszweck unterscheiden
e) Kunststoffe und Verbundwerkstoffe, insbesondere
durch Schneiden, Sägen, Bohren, Kleben und Klam-
mern, be- und verarbeiten
10  
f) Metalle, insbesondere durch Sägen, Feilen, Bohren
und Abkanten, bearbeiten
g) Metallteile, insbesondere durch Schrauben, Nieten
und Kleben, verbinden
h) Verbindungen zwischen Holz- und Holzwerkstoffen,
Metallen, Kunststoffen und Verbundwerkstoffen her-
stellen
i) Klebstoffe nach Verwendungszweck unter Beach-
tung von Verarbeitungs- und Sicherheitsvorschriften
auswählen und einsetzen
  
j) Werk- und Hilfsstoffe sortieren, auf Qualität, Schäden
und Fehler prüfen sowie unter Beachtung von Lager-
kriterien lagern
k) Arten der Veredelung sowie Zurichtungsmaßnahmen
unterscheiden, Auswirkungen bei der Weiterverar-
beitung berücksichtigen
 6
4Handhaben von Werkzeugen
sowie Einrichten und
Bedienen von Maschinen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 4)
a) Werkzeuge, Maschinen und Zusatzeinrichtungen
auswählen und einsetzen
b) Handwerkzeuge und handgeführte Maschinen hand-
haben
c) Maschinen einrichten, Funktionen prüfen, Maschinen
in Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtun-
gen einsetzen
d) Störungen feststellen und Maßnahmen zur Störungs-
beseitigung veranlassen
e) Werkzeuge und Maschinen pflegen und warten, War-
tungspläne berücksichtigen
f) Hebe- und Transportmittel auswählen und einsetzen
g) Maschinenparameter einstellen und maschinelle Pro-
zesse überwachen
6  
5 Montieren und Demontieren
von Bauteilen und Baugrup-
pen (§ 4 Absatz 2 Nummer 5)
a) Werk- und Hilfsstoffe für die Montage, insbesondere
Gleit- und Schmiermittel, auswählen
b) Schraubverbindungen herstellen, Anzugsverfahren,
Drehmomente und Drehwinkel einhalten
4  
c) Bauteile und Baugruppen montagegerecht lagern
sowie nach Zeichnung und Kennzeichnung den
Montagevorgängen zuordnen
d) Bauteile auf Materialfehler, Oberflächenschutz und
Oberflächengüte sichtprüfen
e) Funktionen von Einbauteilen, insbesondere Baugrup-
pen und Sicherheitseinrichtungen, prüfen und ein-
stellen
f) Bauteile und Baugruppen nach technischen Unter-
lagen sowie unter Beachtung teilespezifischer Mon-
tagebedingungen montieren und demontieren
g) Bodenbeläge und Fahrzeughimmel montieren und
demontieren, Verkleidungen befestigen
h) Zierteile, Schalter, Abdeckungen und Blenden mon-
tieren und demontieren
i) Bauteile mit Sicherungsstiften, Splinten, Bolzen,
Sprengringen und Clipsen sichern
 16
6 Einbauen und Prüfen steue-
rungstechnischer Elemente
(§ 4 Absatz 2 Nummer 6)
a) elektrische Leitungen, Bauteile, Baugruppen und
Hochvoltkomponenten identifizieren, Sicherheitsbe-
stimmungen einhalten
b) elektrische Stromlaufpläne anwenden, Klemmenbe-
zeichnungen und Schaltzeichen zuordnen
c) elektrische Leitungen und Bauteile elektronisch prü-
fen
d) pneumatische und elektrische Leitungen nach Mon-
tage- und Anschlussplänen verlegen, befestigen und
anschließen
4  
e) pneumatische und elektrische Komponenten montie-
ren und demontieren
f) Baugruppen in Betrieb nehmen und auf Funktion prü-
fen
 8
7Konfektionieren, Vorrichten
und Zuschneiden von Werk-
stoffen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 7)
a) geometrische Körper zur Schablonenherstellung kon-
struieren und abwickeln
b) Formteile aus Polsterwerkstoffen unter Beachtung
der Oberflächenbeschaffenheit und Werkstoffsta-
bilität mit Hilfe von Zeichnungen und Schablonen
kleben und umformen
c) Polsterfüllstoffe, insbesondere Schaumstoffe und
Faserverbundstoffe, vorrichten
d) Zuschnittschablonen konstruieren, anfertigen und
beschriften
e) Zuschnittschablonen unter Beachtung rationeller Ein-
teilung, Qualität und Musterverlauf auflegen, Schnitt-
konturen markieren
f) Bezugsmaterialien und Hilfsstoffe schnittmusterge-
recht zuschneiden, kontrollieren und kennzeichnen
16  
8Aufbauen und Beziehen von
Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 8)
a) Arten und Aufbau von Polsterteilen unterscheiden,
Polstertechniken auswählen
b) Sitzgestelle, Trägerteile und Oberflächen vorbereiten
und Funktionen prüfen
c) Polstergrund und Unterfederungen anbringen und
aufbauen, Polsterungen mit Vliesen in verschiedenen
Dichten und Stärken abdecken
d) Hand- und Maschinennähte unter ergonomischen
Gesichtspunkten herstellen und kontrollieren, Griff-
techniken anwenden
e) Bezüge mit verschiedenen Nahtbildern, insbesondere
Verbund-, Keder-, Kapp- und Ziernähten, anfertigen
f) Verbindungselemente, insbesondere Klett- und
Klebebänder, Einhängeprofile, Druckknöpfe, Ösen,
Clipse und Verschlüsse, einarbeiten
g) Polsterteile zur Oberflächengestaltung aufteilen
h) Polsterteile von Hand und mit maschineller Unter-
stützung beziehen
i) Bezüge und Abschlusspolsterungen am Rahmen be-
festigen
20  
9 Überwachen und Sichern
rechnergestützter
Fertigungsprozesse
(§ 4 Absatz 2 Nummer 9)
a) Aufbau und Funktionszusammenhänge von vernetz-
ten Produktionsanlagen unterscheiden
b) Vorgaben der Produktionsplanung beachten und bei
der Umsetzung der Planungsvorgaben mitwirken
c) Standards für Fertigungsprozesse festlegen
d) Anlagen einrichten, Funktionen prüfen, Anlagen in
Betrieb nehmen und bedienen, Zusatzeinrichtungen
einsetzen
e) Kennzahlen der rechnergestützten Produktion über-
wachen, Fertigungsprozesse optimieren und Maß-
nahmen dokumentieren
f) Anlagenparameter einstellen und automatisierte Pro-
zesse überwachen
g) Materialflusssysteme unterscheiden
h) Materialfluss sicherstellen, Störungen feststellen und
Maßnahmen zu deren Beseitigung ergreifen
i) Anlagen pflegen und warten, Wartungspläne berück-
sichtigen, bei Störungen Maßnahmen zur Behebung
ergreifen
 16
10 Anfertigen und Konfektio-
nieren von Musterteilen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 10)
a) Skizzen und Modellbeschreibungen zur Herstellung
von Musterteilen auf Umsetzbarkeit prüfen
b) Musterteile fertigen, Verarbeitungstechniken unter
Berücksichtigung von Material, Modell und Funktion
anwenden
4  
c) Umsetzungsvorschläge unter Berücksichtigung von
technischen Vorgaben, aktuellen Trends, Einsatz,
Funktion, Flächengestaltung und Kundenanforderun-
gen erarbeiten
d) Musterteile analysieren, Modellfehler feststellen und
dokumentieren, Möglichkeiten zur Fehlerbehebung
und Modelloptimierung vorschlagen
e) technische Unterlagen für die Serienfertigung vorbe-
reiten
f) bei technischen Innovationen mitwirken, insbeson-
dere Vorschläge einbringen
 8
11Nacharbeiten und Instand-
setzen von Fahrzeuginterieur
(§ 4 Absatz 2 Nummer 11)
a) Ursachen von Störungen, Fehlern und Schäden er-
mitteln und dokumentieren
b) Durchführbarkeit von Reparaturen beurteilen, Repa-
raturvorschläge erarbeiten
c) schadhaftes Fahrzeuginterieur austauschen und in-
stand setzen
d) Interieur reinigen und pflegen, Gebrauchs- und Pfle-
geanleitungen einhalten
e) Bezüge erneuern, ergänzen und aufarbeiten
 10
12 Durchführen von qualitäts-
sichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 2 Nummer 12)
a) Mess- und Prüfgeräte sowie manuelle Mess- und
Prüfverfahren auswählen, Messungen und Prüfungen
durchführen und bewerten, Ergebnisse dokumentie-
ren
b) Qualität kontrollieren und beurteilen, insbesondere
Fertigmaße, Funktionen und Verarbeitung, Toleran-
zen beachten
4  
c) automatisierte Mess- und Prüfverfahren auswählen,
Messungen und Prüfungen durchführen und bewer-
ten, Ergebnisse dokumentieren
d) Qualitätsabweichungen und deren Ursachen feststel-
len sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und
dokumentieren
e) Methoden der Qualitätssicherung zur Einhaltung von
Qualitätsstandards und Sicherheitsvorgaben anwen-
den
f) Produktions- und Qualitätsdaten dokumentieren,
Grundsätze der Produkthaftung einhalten
g) zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsabläu-
fen beitragen
h) Zusammenhänge zwischen qualitätssichernden Maß-
nahmen, Produktivität, Wirtschaftlichkeit und Kun-
denzufriedenheit berücksichtigen
 6


Abschnitt B: integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten

Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen im
1. bis 18.
Monat
19.bis 36.
Monat
1234
1Organisation des Ausbil-
dungsbetriebes, Berufs-
bildung sowie Arbeits- und
Tarifrecht
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
a) den Aufbau und die grundlegenden Arbeits- und Ge-
schäftsprozesse des Ausbildungsbetriebes erläutern
b) Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag
sowie Dauer und Beendigung des Ausbildungsver-
hältnisses erläutern und Aufgaben der im System
der dualen Berufsausbildung Beteiligten beschreiben
c) die Bedeutung, die Funktion und die Inhalte der Aus-
bildungsordnung und des betrieblichen Ausbildungs-
plans erläutern sowie zu deren Umsetzung beitragen
d) die für den Ausbildungsbetrieb geltenden arbeits-,
sozial-, tarif- und mitbestimmungsrechtlichen Vor-
schriften erläutern
e) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der be-
triebsverfassungs- oder personalvertretungsrecht-
lichen Organe des Ausbildungsbetriebes erläutern
f) Beziehungen des Ausbildungsbetriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen und Ge-
werkschaften erläutern
g) Positionen der eigenen Entgeltabrechnung erläutern
h) wesentliche Inhalte von Arbeitsverträgen erläutern
i) Möglichkeiten des beruflichen Aufstiegs und der be-
ruflichen Weiterentwicklung erläutern
2 Sicherheit und
Gesundheit bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
a) Rechte und Pflichten aus den berufsbezogenen
Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften
kennen und diese Vorschriften anwenden
b) Gefährdungen von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz und auf dem Arbeitsweg prüfen und be-
urteilen
c) sicheres und gesundheitsgerechtes Arbeiten erläu-
tern
d) technische und organisatorische Maßnahmen zur
Vermeidung von Gefährdungen sowie von psy-
chischen und physischen Belastungen für sich und
andere, auch präventiv, ergreifen
e) ergonomische Arbeitsweisen beachten und anwen-
den
f) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben und erste
Maßnahmen bei Unfällen einleiten
g) betriebsbezogene Vorschriften des vorbeugenden
Brandschutzes anwenden, Verhaltensweisen bei
Bränden beschreiben und erste Maßnahmen zur
Brandbekämpfung ergreifen
während
der gesamten
Ausbildung
3Umweltschutz und Nachhal-
tigkeit
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
a) Möglichkeiten zur Vermeidung betriebsbedingter Be-
lastungen für Umwelt und Gesellschaft im eigenen
Aufgabenbereich erkennen und zu deren Weiterent-
wicklung beitragen
b) bei Arbeitsprozessen und im Hinblick auf Produkte,
Waren oder Dienstleistungen Materialien und Energie
unter wirtschaftlichen, umweltverträglichen und so-
zialen Gesichtspunkten der Nachhaltigkeit nutzen
c) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes einhalten
d) Abfälle vermeiden sowie Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Wiederverwertung oder Entsor-
gung zuführen
e) Vorschläge für nachhaltiges Handeln für den eigenen
Arbeitsbereich entwickeln
f) unter Einhaltung betrieblicher Regelungen im Sinne
einer ökonomischen, ökologischen und sozial nach-
haltigen Entwicklung zusammenarbeiten und adres-
satengerecht kommunizieren
4 Digitalisierte Arbeitswelt
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
a) mit eigenen und betriebsbezogenen Daten sowie mit
Daten Dritter umgehen und dabei die Vorschriften
zum Datenschutz und zur Datensicherheit einhalten
b) Risiken bei der Nutzung von digitalen Medien und
informationstechnischen Systemen einschätzen und
bei deren Nutzung betriebliche Regelungen einhalten
c) ressourcenschonend, adressatengerecht und effi-
zient kommunizieren sowie Kommunikationsergeb-
nisse dokumentieren
d) Störungen in Kommunikationsprozessen erkennen
und zu ihrer Lösung beitragen
e) Informationen in digitalen Netzen recherchieren und
aus digitalen Netzen beschaffen sowie Informationen,
auch fremde, prüfen, bewerten und auswählen
f) Lern- und Arbeitstechniken sowie Methoden des
selbstgesteuerten Lernens anwenden, digitale Lern-
medien nutzen und Erfordernisse des lebensbe-
gleitenden Lernens erkennen und ableiten
g) Aufgaben zusammen mit Beteiligten, einschließlich
der Beteiligten anderer Arbeits- und Geschäftsbe-
reiche, auch unter Nutzung digitaler Medien, planen,
bearbeiten und gestalten
h) Wertschätzung anderer unter Berücksichtigung ge-
sellschaftlicher Vielfalt praktizieren


Abschnitt C: Zusatzqualifikation Additive Fertigungsverfahren

Lfd.
Nr.
Teil der
Zusatzqualifikation
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
zeitliche Richtwerte
in Wochen
1234
1Modellieren von Bauteilen a) Bauteile durch Programme zum computergestützten
Konstruieren (CAD) erstellen
b) für digitale 3-D-Modelle parametrische Datensätze
entwickeln
c) Gestaltungsprinzipien zur additiven Fertigung einhal-
ten, Gestaltungsmöglichkeiten nutzen
8
2Vorbereiten von additiver
Fertigung
a) Verfahren zur additiven Fertigung auswählen
b) 3-D-Datensätze konvertieren und für das Verfahren
anpassen
c) verfahrensspezifische Produktionsabläufe planen
d) Maschine zur Herstellung einrichten
3 Additives Fertigen von
Produkten
a) additive Fertigungsverfahren anwenden, Probebau-
teile erstellen und bewerten
b) Prozessparameter anpassen und optimieren
c) Prozesse kontrollieren, überwachen und protokollie-
ren, Maßnahmen der Qualitätssicherung durchführen
d) Fehler- und Mängelbeseitigung veranlassen sowie
Maßnahmen dokumentieren
e) Daten des Konfigurations- und Änderungsmanage-
ments pflegen, technische Dokumentationen sichern
f) verfahrensspezifische Vorschriften zur Arbeitssicher-
heit und zum Umweltschutz einhalten




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