Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10b KraftStG 2002 vom 23.10.2020

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 7. KraftStGÄndG am 23. Oktober 2020 und Änderungshistorie des KraftStG 2002

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 10b KraftStG 2002 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.10.2020 geltenden Fassung
§ 10b KraftStG 2002 n.F. (neue Fassung)
in der am 23.10.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2184

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 10b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 10b Sonderregelung für besonders emissionsreduzierte Personenkraftwagen


vorherige Änderung

 


(1) Die Steuer für das Halten von besonders emissionsreduzierten Personenkraftwagen mit Fremd- oder Selbstzündungsmotor und Kohlendioxidemissionen bis zu 95 Gramm je Kilometer wird für fünf Jahre ab dem Tag der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Höhe von jährlich 30 Euro nicht erhoben, wenn das Fahrzeug in der Zeit vom 12. Juni 2020 bis zum 31. Dezember 2024 erstmals zugelassen wird.

(2) Für die Feststellung der Kohlendioxidemissionen nach Absatz 1 durch die Zulassungsbehörde gilt § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c Satz 2 entsprechend.

(3) 1 Die Steuervergünstigung ist jeweils begrenzt auf die Jahressteuer nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c und bei Saisonkennzeichen auf den Bruchteil des Jahresbetrages, der sich aus ihrem jeweils auf dem Kennzeichen angegebenen Betriebszeitraum ergibt. 2 Sie endet spätestens am 31. Dezember 2025.

(4) Soweit die Steuervergünstigung bei einem Halterwechsel noch nicht abgelaufen ist, wird sie dem neuen Halter gewährt.

(5) Die Zeiten der Außerbetriebsetzung eines Fahrzeugs und die Zeiten außerhalb des auf einem Saisonkennzeichen angegebenen Betriebszeitraums haben keine Auswirkungen auf die Steuervergünstigung.

(6) Die Steuervergünstigung gilt nicht für rote Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4.


Anzeige