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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung (KapResVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 16.10.2020 BGBl. I S. 2202 (Nr. 47); Geltung ab 23.10.2020
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 23. Oktober 2020 KapResV § 9, § 42

Die Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58) wird wie folgt geändert:

1.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden im Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Beschaffungsverfahren" die Wörter „- vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung nach Absatz 4 -" eingefügt.

b)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Die Teilnahmevoraussetzungen nach den Absätzen 1 und 2 sind vorbehaltlich einer Präzisierung oder Änderung durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 42 anzuwenden, sofern eine solche Präzisierung oder Änderung nach den Erfahrungen oder Erwartungen in Bezug auf das Beschaffungsverfahren oder den Betrieb ausnahmsweise erforderlich erscheint."

2.
In § 42 Nummer 2 werden nach dem Wort „Präzisierung" die Wörter „oder ausnahmsweise Änderung" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Kapazitätsreserveverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 KapResVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KapResVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung
G. v. 19.07.2022 BGBl. I S. 1214
Artikel 6 EnWRKAnpG Änderung der Kapazitätsreserveverordnung
... Kapazitätsreserveverordnung vom 28. Januar 2019 (BGBl. I S. 58), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2202 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 9 Absatz 1 Satz 1 ...