(1) Neue höhengleiche Kreuzungen von Schienenbahnen dürfen außerhalb der Bahnhöfe oder der Hauptsignale von Abzweigstellen nicht angelegt werden. Für vorübergehend anzulegende Kreuzungen sind Ausnahmen zulässig (§
3 Abs. 1 Nr. 2).
(2) Wie bei höhengleichen Kreuzungen von Schienenbahnen der Betrieb zu führen ist, bestimmen
- 1.
- für Eisenbahnen des Bundes das Eisenbahn-Bundesamt,
- 2.
- für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen die zuständige Landesbehörde.