Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 38 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 HeilbPrüfMV am 1. Oktober 2023 und Änderungshistorie der ATA-OTA-APrV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 38 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 38 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 38 Wiederholung des mündlichen Teils


(1) Wer den mündlichen Teil der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(Text alte Fassung)

 
(Text neue Fassung)

(3) 1 Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2 Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.


 
Anzeige