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Änderung § 40 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

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§ 40 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 40 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 40 Durchführung des praktischen Teils


(1) Im praktischen Teil der staatlichen Prüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1. im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden und

2. im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin und zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine Person zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.


 
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