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Änderung § 84 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

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§ 84 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 84 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 84 Bewertung und erfolgreiches Absolvieren des Anpassungslehrgangs


(1) Die im Abschlussgespräch gezeigte Leistung ist von den beiden Prüferinnen und Prüfern zu bewerten.

(2) 1 Bewertet wird das Abschlussgespräch entweder mit 'bestanden' oder mit 'nicht bestanden'. 2 Mit 'bestanden' wird die Leistung bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt und damit mindestens der Note 'ausreichend (4)' entspricht.

(Text alte Fassung)

(3) Kommen die beiden Prüferinnen und Prüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den beiden Prüferinnen und Prüfern die Bewertung festzulegen.

(Text neue Fassung)

(3) 1 Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des Abschlussgesprächs anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(4) Erfolgreich absolviert wurde der Anpassungslehrgang, wenn das Abschlussgespräch mit 'bestanden' bewertet worden ist.




 
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