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Änderung § 96 ATA-OTA-APrV vom 01.10.2023

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§ 96 ATA-OTA-APrV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2023 geltenden Fassung
§ 96 ATA-OTA-APrV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 07.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 148

(Textabschnitt unverändert)

§ 96 Durchführung des praktischen Teils der Nachprüfung


(1) Im praktischen Teil der Nachprüfung ist jede Prüfungskandidatin und jeder Prüfungskandidat einzeln zu prüfen.

(2) Der praktische Teil muss

1. im Fall der Nachprüfung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten in einer realen und komplexen anästhesiologischen Situation durchgeführt werden oder

2. im Fall der Nachprüfung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten in einer realen und komplexen operativen Situation durchgeführt werden.

(Text alte Fassung)

(3) 1 Der praktische Teil muss von mindestens zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist. 2 Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist im praktischen Teil berechtigt, Prüfungsfragen zu stellen.

(Text neue Fassung)

(3) Der praktische Teil muss von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern abgenommen werden, von denen mindestens eine oder einer zum Zeitpunkt der Prüfung als praxisanleitende Person tätig ist.

(4) 1 Die betroffenen Patientinnen und Patienten oder eine vertretungsberechtigte Person müssen in die Teilnahme an der Prüfungssituation eingewilligt haben. 2 Die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt kann die Durchführung der Aufgabe aus medizinischen Gründen ablehnen.