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Unterabschnitt 2 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
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Teil 1 Ausbildung und staatliche Prüfung

Abschnitt 2 Staatliche Prüfung

Unterabschnitt 2 Schriftlicher Teil der staatlichen Prüfung

§ 28 Inhalt des schriftlichen Teils



(1) Im schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über die Fachkompetenz verfügt, die zur Berufsausübung erforderlich ist.

(2) Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung besteht aus drei Aufsichtsarbeiten.

(3) 1Im Fall der Ausbildung zur Anästhesietechnischen Assistentin oder zum Anästhesietechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben

1.
im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 1),

2.
im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 1) und

3.
gemeinsam in den beiden Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten" und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 1).

2Die Aufgabenstellung für die Aufsichtsarbeit im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" muss so gestaltet sein, dass die in Anlage 1 Kompetenzschwerpunkt 1 Buchstabe c genannte Kompetenz in angemessenem Umfang geprüft wird.

(4) Im Fall der Ausbildung zur Operationstechnischen Assistentin oder zum Operationstechnischen Assistenten ist je eine Aufsichtsarbeit zu schreiben

1.
im Kompetenzschwerpunkt „Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1 der Anlage 3),

2.
im Kompetenzschwerpunkt „Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2 der Anlage 3) und

3.
gemeinsam in den Kompetenzschwerpunkten „Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten" und „Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkte 5 und 8 der Anlage 3).

(5) Die Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten werden von der zuständigen Behörde auf Vorschlag der Schule ausgewählt.

(6) 1Die zuständige Behörde kann auch zentrale Aufgaben für die Aufsichtsarbeiten vorgeben. 2Die zentralen Aufgaben müssen unter Beteiligung von Schulen erarbeitet worden sein.

(7) Die Aufsichtsarbeiten dauern jeweils 120 Minuten.


§ 29 Durchführung des schriftlichen Teils



(1) 1Die Aufsichtsarbeiten werden unter Aufsicht geschrieben. 2Die Aufsichtsführenden werden von der Schulleitung bestellt.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind in der Regel an drei aufeinanderfolgenden Werktagen durchzuführen.


§ 30 Benotung und Note einer Aufsichtsarbeit



(1) Jede Aufsichtsarbeit wird von zwei Fachprüferinnen und Fachprüfern benotet.

(2) Aus den Noten der Fachprüferinnen und Fachprüfer bildet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note für die einzelnen Aufsichtsarbeiten als das arithmetische Mittel.




§ 31 Bestehen des schriftlichen Teils



Der schriftliche Teil der staatlichen Prüfung ist bestanden, wenn jede der drei Aufsichtsarbeiten mit mindestens „ausreichend" benotet worden ist.


§ 32 Wiederholung von Aufsichtsarbeiten



(1) Wer eine Aufsichtsarbeit des schriftlichen Teils der staatlichen Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

(3) 1Die Wiederholungsprüfung muss spätestens zwölf Monate nach der letzten Prüfung abgeschlossen sein. 2Ausnahmen kann die zuständige Behörde in begründeten Fällen zulassen.




§ 33 Note für den schriftlichen Teil



(1) Für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten, die oder der den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung bestanden hat, ermittelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses jeweils die Note für den schriftlichen Teil der staatlichen Prüfung.

(2) 1In die Note fließt ein:

1.
der Zahlenwert von jeder Note der drei Aufsichtsarbeiten mit jeweils 25 Prozent und

2.
der Zahlenwert der Vornote für den schriftlichen Teil mit 25 Prozent.

2Die Berechnung erfolgt auf zwei Stellen nach dem Komma ohne Rundung.

(3) Dem berechneten Zahlenwert ist die entsprechende Note nach § 27 zuzuordnen.