In der Eignungsprüfung hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat nachzuweisen, dass sie oder er über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.
(1) Die Eignungsprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.
(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Eignungsprüfung die
§§ 21 bis 25 und
49 entsprechend.
(1) Die Eignungsprüfung ist eine praktische Prüfung, die mit Prüfungsgesprächen verbunden ist.
(2) Die praktische Prüfung umfasst
- 1.
- im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologische Situationen oder
- 2.
- im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent beantragt hat, mindestens zwei und höchstens vier operative Situationen.
(3) Jede anästhesiologische oder operative Situation ist mit einem Prüfungsgespräch verbunden.
(4) 1Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. 2Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.
(5) Die zuständige Behörde legt nach Absatz 2 die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der
Anlage 1 oder
3 gemäß den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest.
(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Eignungsprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.
(1) Die Eignungsprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.
(2) Während der Eignungsprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.
(1) Die in der Eignungsprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die die Eignungsprüfung abgenommen haben.
(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Eignungsprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.
(3) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.
(4) 1Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während der Eignungsprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.
(5) Die Eignungsprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden" bewerten.
(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation der Eignungsprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.
(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Person, die die Eignungsprüfung bestanden hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 9 zu verwenden.
(1) Ziel des Anpassungslehrgangs ist es, die von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede auszugleichen (Lehrgangsziel).
(2) Die zuständige Behörde legt die Dauer und die Inhalte des Anpassungslehrgangs so fest, dass das Lehrgangsziel erreicht werden kann.
(3) Für die Inhalte und die Durchführung des Anpassungslehrgangs können die Länder gemeinsame Empfehlungen abgeben.
(1) Im Anpassungslehrgang wird der Beruf der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten unter der Verantwortung einer Person, die über die Erlaubnis zur Führung der jeweiligen Berufsbezeichnung verfügt, ausgeübt und entsprechend dem Lehrgangsziel begleitet durch
- 1.
- theoretischen und praktischen Unterricht,
- 2.
- eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung oder
- 3.
- theoretischen und praktischen Unterricht und eine praktische Ausbildung mit theoretischer Unterweisung.
(4) An der theoretischen Unterweisung sollen praxisanleitende Personen, die die Voraussetzungen nach
§ 9 erfüllen, in angemessenem Umfang beteiligt werden.
(1) Der Person, die am Anpassungslehrgang teilgenommen hat, hat die Einrichtung, bei der die Person den Anpassungslehrgang absolviert hat, eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der
Anlage 10 zu verwenden.