Unterabschnitt 1 - Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung (ATA-OTA-APrV)

Artikel 1 V. v. 04.11.2020 BGBl. I S. 2295 (Nr. 50); zuletzt geändert durch Artikel 8z6 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2022; FNA: 2122-6-1 Ärzte und sonstige Heilberufe
| |
Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen
Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 48 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes
Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung
§ 66 Zweck der Kenntnisprüfung
§ 67 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung
§ 68 Bestandteile
§ 69 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 70 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 71 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 73 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung
§ 74 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 75 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 76 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 78 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung
§ 79 Bestehen der Kenntnisprüfung
§ 80 Bescheinigung

Teil 3 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen und erforderliche Anpassungsmaßnahmen

Abschnitt 3 Anpassungsmaßnahmen nach § 48 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes

Unterabschnitt 1 Kenntnisprüfung

§ 66 Zweck der Kenntnisprüfung


§ 66 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Kenntnisprüfung dient der Feststellung, dass die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat über die Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die erforderlich sind

1.
zur Ausübung des Berufs der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten oder

2.
zur Ausübung des Berufs der Operationstechnischen Assistentin oder des Operationstechnischen Assistenten.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 67 Kenntnisprüfung als staatliche Prüfung



(1) Die Kenntnisprüfung wird als staatliche Prüfung durchgeführt.

(2) 1Zur Durchführung der Kenntnisprüfung können die Länder die Prüfungsausschüsse der staatlichen Prüfung (§§ 13 und 14) und die Prüfungstermine der staatlichen Prüfung (§ 19) nutzen. 2Sie haben sicherzustellen, dass die antragstellende Person die Kenntnisprüfung innerhalb von sechs Monaten nach der Entscheidung nach § 47 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes ablegen kann.

(3) Soweit in diesem Unterabschnitt nichts anderes bestimmt ist, gelten für die Kenntnisprüfung die §§ 21 bis 25 und 49 entsprechend.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 68 Bestandteile



Die Kenntnisprüfung besteht aus

1.
einem mündlichen Teil und

2.
einem praktischen Teil.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 69 Inhalt des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung erstreckt sich jeweils auf folgende Kompetenzschwerpunkte der Anlage 1 oder 3:

1.
„Berufsbezogene Aufgaben im ambulanten und stationären Bereich eigenverantwortlich planen und strukturiert ausführen" (Kompetenzschwerpunkt 1),

2.
„Bei der medizinischen Diagnostik und Therapie mitwirken und ärztliche Anordnungen eigenständig durchführen" (Kompetenzschwerpunkt 2),

3.
„Das eigene Handeln an rechtlichen Vorgaben und Qualitätskriterien ausrichten" (Kompetenzschwerpunkt 5),

4.
„Mit Patientinnen und Patienten aller Altersstufen und deren Bezugspersonen unter Berücksichtigung soziologischer, psychologischer, kognitiver, kultureller und ethischer Aspekte kommunizieren und interagieren" (Kompetenzschwerpunkt 6) und

5.
„Hygienische Arbeitsweisen umfassend beherrschen und beachten" (Kompetenzschwerpunkt 8).

(2) Der mündliche Teil soll für jede Prüfungskandidatin und jeden Prüfungskandidaten mindestens 45 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 70 Prüfungsort des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Für die einzelnen anästhesiologischen und operativen Situationen der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde den jeweiligen Prüfungsort fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 71 Durchführung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



Der mündliche Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person als schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer tätig ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 72 Bewertung und Bestehen des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung


§ 72 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die im mündlichen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Personen zu benoten, von denen der mündliche Teil abgenommen worden ist.

(2) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(3) 1Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.


Text in der Fassung des Artikels 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 73 Wiederholung des mündlichen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Wer den mündlichen Teil der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf ihn einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 74 Inhalt des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung besteht

1.
im Fall einer Person, die die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent beantragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier anästhesiologischen Situationen oder

2.
im Fall einer Person, die das Führen der Berufsbezeichnung der Anästhesietechnischen Assistentin oder des Anästhesietechnischen Assistenten beantragt hat, aus mindestens zwei und höchstens vier operativen Situationen.

(2) Die zuständige Behörde legt die Anzahl der anästhesiologischen oder operativen Situationen, auf die sich die praktische Prüfung erstreckt, und die Kompetenzschwerpunkte der Anlagen 1 und 3 fest.

(3) 1Jede anästhesiologische oder operative Situation soll nicht länger als 120 Minuten dauern und als Prüfung einer konkreten Behandlungssituation an einer Patientin oder einem Patienten ausgestaltet sein. 2Die betroffene Patientin oder der betroffene Patient oder eine vertretungsberechtigte Person sowie die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt müssen darin eingewilligt haben.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 75 Prüfungsort des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Für die einzelnen anästhesiologischen oder operativen Situationen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung legt die zuständige Behörde die Prüfungsorte fest.

(2) Prüfungsort soll eine Einrichtung sein, die nach § 14 Absatz 2 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes geeignet ist.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 76 Durchführung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung wird von zwei Personen abgenommen, von denen eine Person schulische Fachprüferin oder schulischer Fachprüfer und die andere Person praktische Fachprüferin oder praktischer Fachprüfer ist.

(2) Während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung sind den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern Nachfragen gestattet, die sich auf das praktische Vorgehen der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten beziehen.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 77 Bewertung und Bestehen des praktischen Teils der Kenntnisprüfung


§ 77 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die im praktischen Teil der Kenntnisprüfung gezeigte Leistung ist von den beiden Fachprüferinnen und Fachprüfern zu bewerten, die den praktischen Teil abgenommen haben.

(2) Für jede anästhesiologische oder operative Situation der Kenntnisprüfung ist eine gesonderte Bewertung vorzunehmen.

(3) 1Bewertet wird die Leistung entweder mit „bestanden" oder mit „nicht bestanden". 2Mit „bestanden" wird sie bewertet, wenn sie den Anforderungen genügt, also mindestens der Note „ausreichend (4)" entspricht.

(4) 1Kommen die beiden Fachprüferinnen und Fachprüfer zu einer unterschiedlichen Bewertung, so hat die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Bewertung festzulegen. 2Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses muss zu diesem Zweck während des praktischen Teils der Kenntnisprüfung anwesend sein; ihr oder ihm steht ein Fragerecht zu.

(5) Der praktische Teil der Kenntnisprüfung ist bestanden, wenn die Fachprüferinnen und Fachprüfer jede anästhesiologische oder operative Situation mit „bestanden" bewerten.


Text in der Fassung des Artikels 3 Heilberufe-Prüfungsrechtmodernisierungsverordnung V. v. 7. Juni 2023 BGBl. 2023 I Nr. 148 m.W.v. 1. Oktober 2023

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 78 Wiederholung des praktischen Teils der Kenntnisprüfung



(1) Wer eine anästhesiologische oder eine operative Situation des praktischen Teils der Kenntnisprüfung nicht bestanden hat, darf sie einmal wiederholen.

(2) Für die Wiederholung ist ein Antrag der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses erforderlich.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 79 Bestehen der Kenntnisprüfung



Die Kenntnisprüfung hat bestanden, wer den mündlichen und den praktischen Teil der Kenntnisprüfung bestanden hat.

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

§ 80 Bescheinigung


§ 80 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Der Person, die die Kenntnisprüfung bestanden hat, hat die Behörde eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Für die Bescheinigung ist das Muster der Anlage 11 zu verwenden.



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed