Eingangsformel - Achte Verordnung zur Änderung der Energiewirtschaftskostenverordnung (8. EnWGKostVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 91 Absatz 8 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 und 3 und Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes sowie dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, von denen § 91 Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 311 Nummer 6 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, § 91 Absatz 8 Satz 2 und 3 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 1 Nummer 58 Buchstabe e des Gesetzes vom 26. Juli 2011 (BGBl. I S. 1554) gefasst worden ist und § 91 Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes durch Artikel 6 Nummer 12 Buchstabe b des Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:



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