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Änderung § 3 HeilVfV vom 01.01.2026
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| § 3 HeilVfV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 3 HeilVfV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 14.10.2025 BGBl. 2025 I Nr. 240 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 3 Notwendigkeit und Angemessenheit | |
(1) 1 Notwendig sind die von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Zahnärztin oder einem Zahnarzt, einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, einer Heilpraktikerin oder einem Heilpraktiker durchgeführten oder verordneten Maßnahmen, die erforderlich sind, um die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder zu lindern. 2 § 6 Absatz 4 der Bundesbeihilfeverordnung gilt entsprechend. (2) Für die wirtschaftliche Angemessenheit gilt § 6 Absatz 5 und 6 der Bundesbeihilfeverordnung entsprechend, soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist. | |
| (Text alte Fassung) (3) 1 Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. 2 Die Entscheidung ist besonders zu begründen und zu dokumentieren. | (Text neue Fassung) (3) 1 Bei der Anerkennung der wirtschaftlichen Angemessenheit kann über die im Beihilferecht getroffenen Begrenzungen hinausgegangen werden. 2 Die Entscheidung nach Satz 1 ist besonders zu begründen. 3 Satz 2 gilt nicht für Aufwendungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 bis zum Eineinhalbfachen der in Anlage 9 der Bundesbeihilfeverordnung aufgeführten Höchstbeträge. |
(4) Über die Notwendigkeit der Maßnahmen und über die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Dienstunfallfürsorgestelle. | |
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