§ 114 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom
26. Juni 2013 (BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch
Artikel 2 Absatz 8 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Wörter „alle drei Jahre jeweils bis zum 15. Februar" werden durch die Wörter „auf Anforderung" ersetzt.
- 2.
- Folgender Satz wird angefügt:
„Zu berichten ist regelmäßig über die jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind."
G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2568