Artikel 2 - Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht (FreizügG/EU-AnpG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Aufenthaltsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. November 2020 AufenthV § 47, § 50, § 58, § 59

Die Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 170 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Für die Ausstellung einer Aufenthaltskarte (§ 5 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 7 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), einer Daueraufenthaltskarte (§ 5 Absatz 5 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU), eines Aufenthaltsdokuments-GB (§ 16 Absatz 2 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) und eines Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB (§ 16 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist jeweils eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr zu erheben. Hiervon abweichend wird ein Aufenthaltsdokument-GB an bisherige Inhaber einer Daueraufenthaltskarte gebührenfrei ausgestellt. Wird die Aufenthaltskarte oder die Daueraufenthaltskarte für eine Person ausgestellt, die

1.
zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder

2.
zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes

noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben."

b)
Absatz 4 wird aufgehoben.

2.
In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.

3.
In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.

4.
In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 FreizügG/EU-AnpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FreizügG/EU-AnpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)
V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606
Artikel 1 18. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... Aufenthaltsverordnung vom 25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. November 2020 (BGBl. I S. 2416 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht ...


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