Die
Aufenthaltsverordnung vom
25. November 2004 (BGBl. I S. 2945), die zuletzt durch
Artikel 170 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
- 1.
- zum Zeitpunkt der Mitteilung der erforderlichen Angaben nach § 5 Absatz 1 Satz 1 oder § 16 Absatz 2 Satz 2 und 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU oder
- 2.
- zum nach Antragstellung der Zeitpunkt § 5 Absatz 5 Satz 2, § 16 Absatz 3 oder 4 oder § 11 Absatz 4 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU in Verbindung mit § 81 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes
noch nicht 24 Jahre alt ist, beträgt die Gebühr jeweils die Höhe, die für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche dieses Alters erhoben wird. Die Gebühren nach Satz 1 oder Satz 2 sind auch zu erheben, wenn eine Neuausstellung der Aufenthaltskarte oder Daueraufenthaltskarte oder des Aufenthaltsdokuments-GB oder des Aufenthaltsdokuments für Grenzgänger-GB aus den in § 45c Absatz 1 genannten Gründen notwendig wird; § 45c Absatz 2 gilt entsprechend. Für die Ausstellung einer Bescheinigung des Daueraufenthalts (§ 5 Absatz 5 Satz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU) ist eine Gebühr in Höhe von 10 Euro zu erheben."
- b)
- Absatz 4 wird aufgehoben.
- 2.
- In § 50 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „und 4" gestrichen.
- 3.
- In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3" ersetzt.
- 4.
- In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ersetzt.
Achtzehnte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung (18. AufenthVÄndV)
V. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2606