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§ 11 - Aufenthaltsverordnung (AufenthV)

Artikel 1 V. v. 25.11.2004 BGBl. I S. 2945; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 26-12-1 Ausländerrecht
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§ 11 Verfahren der Ausstellung oder Verlängerung des Reiseausweises für Ausländer im Ausland



(1) 1Im Ausland darf ein Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat oder der von ihm bestimmten Stelle ausgestellt werden. 2Dasselbe gilt für die zulässige Verlängerung eines nach Satz 1 ausgestellten Reiseausweises für Ausländer im Ausland.

(2) 1Im Ausland darf ein im Inland ausgestellter oder verlängerter Reiseausweis für Ausländer nur mit Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde verlängert werden. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die den Reiseausweis ausgestellt hat, wenn er verlängert wurde, bei der Behörde, die ihn verlängert hat.

(3) 1Die Aufhebung von Beschränkungen nach den §§ 9 und 10 im Ausland bedarf der Zustimmung der zuständigen oder zuletzt zuständigen Ausländerbehörde. 2Ist eine solche Behörde nicht vorhanden oder feststellbar, ist die Zustimmung bei der Behörde einzuholen, die die Beschränkung eingetragen hat.



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Frühere Fassungen von § 11 AufenthV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 170 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
aktuell vorher 29.06.2009Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
vom 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
aktuell vorher 28.08.2007Artikel 7 Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
vom 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
aktuellvor 28.08.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 11 AufenthV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 AufenthV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AufenthV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 27.02.2013 BGBl. I S. 351
Artikel 1 8. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 72a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „§ 11 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. b) In Absatz 2 werden die ...

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 170 11. ZustAnpV Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  In § 3 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1, § 11 Absatz 1 Satz 1 , § 30 Nummer 2, § 31 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, § 61 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, ...

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 2 FreizügG/EU-AnpG Änderung der Aufenthaltsverordnung
...  3. In § 58 Satz 1 Nummer 13 und 14 werden jeweils die Wörter „ § 11 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 4. ... werden jeweils die Wörter „§ 11 Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 ... Absatz 3 Satz 3" ersetzt. 4. In § 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „ § 11 Absatz 1" durch die Wörter „§ 11 Absatz 3 Satz 1" ... 59 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 11 Absatz 1" durch die Wörter „ § 11 Absatz 3 Satz 1" ...

Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 7 EUAufhAsylRUG Änderung von Verordnungen (vom 10.06.2008)
... und die Angabe „26" durch die Angabe „24" ersetzt. 5. In § 11 Abs. 1 Satz 2 wird nach dem Wort „die" das Wort „zulässige" ...

Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung
V. v. 15.06.2009 BGBl. I S. 1287
Artikel 1 4. AufenthVÄndV Änderung der Aufenthaltsverordnung
... 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Der Angabe zu § 11 werden nach dem Wort „Ausländer" die Wörter „im Ausland" ... überschreiten darf" eingefügt. 7. In der Überschrift des § 11 werden nach dem Wort „Ausländer" die Wörter „im Ausland" ...