- 1.
- die Zahl der ausgemästeten Schweine,
- 2.
- deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,
- 3.
- die Zahl der Fütterungsphasen und
- 4.
- der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.
2Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.
(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.