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§ 19 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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§ 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale



(1) Die Erhebung über die Viehbestände wird in jedem Jahr durchgeführt:

1.
zum Berichtszeitpunkt 3. Mai bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern und Schweinen erhoben;

2.
zum Berichtszeitpunkt 3. November bei höchstens 60.000 Erhebungseinheiten; hierbei werden Merkmale über die Bestände an Rindern, Schweinen und Schafen erhoben.

(2) Abweichend von Absatz 1 gilt:

1.
Die Erhebung wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

2.
Werden die Merkmale über die Bestände an Rindern nach § 20a erhoben, wird die Erhebung zum jeweiligen Berichtszeitpunkt bei höchstens 20.000 Erhebungseinheiten mit Schweinen und bei höchstens 5.000 Erhebungseinheiten mit Schafen durchgeführt.



 
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Frühere Fassungen von § 19 AgrStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2010Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuell vorher 12.03.2009Artikel 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
vom 06.03.2009 BGBl. I S. 438
aktuellvor 12.03.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 19 AgrStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 AgrStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AgrStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 20a AgrStatG Besondere Vorschriften zur Erhebung der Rinderbestände (vom 15.12.2010)
... Union erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. ...
§ 93 AgrStatG Auskunftspflicht (vom 19.11.2022)
...  (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf ...
§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022)
... (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit ...
 
Zitat in folgenden Normen

Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG)
neugefasst durch B. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1280; zuletzt geändert durch Artikel 105 G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
§ 2 RiRegDG Verarbeitung von Daten (vom 26.11.2019)
... Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes, der Agrarstrukturerhebung nach den §§ 25 bis 27 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 19.07.2006 BGBl. I S. 1659
Artikel 1 AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. ... gefasst: „Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und ... Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 19 Abs. 1 Nr. 1), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien ...
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
... Form, zur Durchführung der Erhebung über die Viehbestände nach den §§ 18 bis 20a des Agrarstatistikgesetzes."  ...

Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... über die Viehbestände § 18 Erhebungseinheiten § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale § 20 ... d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres." 6. In § 19 Abs. 3 werden die Wörter „sind alle zwei Jahre Bestandteil der Agrarstrukturerhebung ... (6) Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) dürfen auch Angaben, die auf ... (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 27) und die Erhebung in Unternehmen mit ... sind, verwenden." b) In Absatz 4 wird die Angabe „(§ 19 Abs. 1 Nr. 1)" durch die Angabe „(§ 27 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe c)" ersetzt. ...
Artikel 2 2. AgrStatGuaÄndG Weitere Änderung des Agrarstatistikgesetzes
... auf das Eigentum oder die sonstigen Rechtsgründe des Besitzes. § 19 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Merkmale (1) Die Erhebung ... erlassenen Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. (2) Die §§ 18 bis 20 finden in diesem Fall mit folgenden Maßgaben Anwendung: 1. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2021 (AgrStatEBV 2021)
V. v. 10.11.2020 BGBl. I S. 2427
§ 1 AgrStatEBV 2021 Erhebung über die Viehbestände
... Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des ...

Agrarstatistik-Umweltberichterstattungsverordnung 2004 (AgrStatUBV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994; aufgehoben durch § 3 V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994
§ 2 AgrStatUBV 2004 Erhebung über die Viehbestände
... Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände werden über die in § 19 Abs. 1 Nr. 3 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmale hinaus zum Berichtszeitpunkt 3. ...