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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

Verordnung zur Erhebung agrarstatistischer Daten für die Emissionsberichterstattung (Agrarstatistik-Emissionsberichterstattungsverordnung 2021 - AgrStatEBV 2021)


Eingangsformel



Auf Grund des § 94a Nummer 5 des Agrarstatistikgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 9 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1034) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft:


§ 1 Erhebung über die Viehbestände



(1) 1Im Rahmen der Erhebung über die Viehbestände nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes werden zu Schweinen im November 2021 zusätzlich zu den in § 20 Nummer 2 des Agrarstatistikgesetzes genannten Merkmalen die folgenden Erhebungsmerkmale erhoben:

1.
die Zahl der ausgemästeten Schweine,

2.
deren durchschnittliches Lebendgewicht bei Mastbeginn und Mastende sowie deren durchschnittliche Mastdauer,

3.
die Zahl der Fütterungsphasen und

4.
der Rohproteingehalt der Futtermischung je Fütterungsphase.

2Die Erhebung erfolgt jeweils nach Fütterungsvariante.

(2) Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 werden bei allen Erhebungseinheiten der Stichprobe erhoben, in denen Jung- oder Mastschweine gehalten werden.


§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 AgrStatEBV 2021

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

(2) Sie tritt am 31. Dezember 2022 außer Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundesministerin für Ernährung und Landwirtschaft

Julia Klöckner