Tools:
Update via:
Änderung § 11 BKrFQG vom 06.02.2026
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 1 BKrFQGuaÄndG am 6. Februar 2026 und Änderungshistorie des BKrFQGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 11 BKrFQG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.02.2026 geltenden Fassung | § 11 BKrFQG n.F. (neue Fassung) in der am 06.02.2026 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 03.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 30 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 11 Überwachung anerkannter Ausbildungsstätten | |
(1) 1 Die Überwachung der Tätigkeit der Ausbildungsstätten obliegt der nach Landesrecht zuständigen Behörde. 2 Sie kann zu diesem Zweck alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 3 Sie kann insbesondere verlangen, dass ihre Vertreter zu den Büro- und Geschäftszeiten der jeweiligen Ausbildungsstätte Unterrichts- und Geschäftsräume betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen durchführen und am Unterricht teilnehmen können. (2) 1 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann sich zur Durchführung der Überwachung geeigneter Personen oder Stellen bedienen. 2 Die Überprüfung des Unterrichts ist ohne vorherige Ankündigung durchzuführen. 3 Eine alleinige Überprüfung der Räume ist mindestens zwei Tage im Voraus anzukündigen. (3) 1 Eine Überprüfung vor Ort hat mindestens alle zwei Jahre zu erfolgen. 2 Diese Frist kann von der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf vier Jahre verlängert werden, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Überprüfungen keine oder nur geringfügige Mängel festgestellt worden sind. (4) 1 Ausbildungsstätten haben bis spätestens fünf Werktage vor Durchführung eines Unterrichts zur beschleunigten Grundqualifikation oder zu einer Weiterbildung der nach Landesrecht zuständigen Behörde schriftlich oder elektronisch Folgendes anzuzeigen: 1. die Anschrift des Ortes, an dem der Unterricht stattfinden soll, | |
| (Text alte Fassung) 2. das Datum, | (Text neue Fassung) 1a. wenn der Unterricht zur Weiterbildung als digitaler Unterricht in synchroner Form durchgeführt wird: die Zugangsdaten zum digitalen Unterricht in synchroner Form, 2. das Datum des Unterrichts, |
3. den Beginn und das Ende der geplanten Unterrichtseinheiten, | |
4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und 5. den verantwortlichen Unterrichtsleiter. 2 Diese Angaben sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen. | 4. den Gegenstand des Unterrichts nach Anlage 1 der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung, 5. die Art des Unterrichts als Präsenzunterricht oder als digitaler Unterricht in synchroner Form und 6. den verantwortlichen Unterrichtsleiter. 2 Abweichungen von den angezeigten Angaben nach Satz 1 sowie ein Unterrichtsausfall sind von den Ausbildungsstätten der nach Landesrecht zuständigen Behörde bis spätestens einen Werktag vor Durchführung des Unterrichts schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. 3 Die Angaben der Ausbildungsstätte nach Satz 1 oder 2 sind von der nach Landesrecht zuständigen Behörde und von den zur Durchführung der Überwachung beauftragten Personen oder Stellen spätestens sechs Jahre nach Abschluss des Unterrichts zu löschen. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/14262/al236910-0.htm


