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Änderung § 7 BKrFQG vom 27.02.2026

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§ 7 BKrFQG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 7 BKrFQG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 1 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Nachweis der Qualifikation


(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde stellt auf Antrag einen Fahrerqualifizierungsnachweis aus über

1. den Erwerb der Grundqualifikation,

2. den Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation sowie

3. den Abschluss der vorgeschriebenen Weiterbildung.

(2) Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist der von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz

1. ausgestellte Fahrerqualifizierungsnachweis nach dem Muster des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2022/2561 in der Fassung vom 14. Dezember 2022 oder

2. erfolgte Eintrag der harmonisierten Schlüsselzahl 95 der Europäischen Union in den Führerschein.

(3) 1 Fahrer im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, die Fahrten im Güterkraftverkehr durchführen, können die Grundqualifikation und die Weiterbildung durch eine gültige Fahrerbescheinigung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 in der Fassung vom 15. Juli 2020 nachweisen. 2 Auf der Fahrerbescheinigung muss die Schlüsselzahl 95 im Feld 'Bemerkungen' eingetragen sein.

(Text alte Fassung)

(4) 1 Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anlage 5 Teil A der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. 2 Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 6 Satz 2 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(Text neue Fassung)

(4) 1 Dem Fahrerqualifizierungsnachweis nach Absatz 1 gleichgestellt ist ein Nachweis, der auf Grundlage des Kapitels III Absatz 2.6 in Verbindung mit Anlage 5 Teil A der Qualitätscharta für Beförderungen im grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr im Rahmen des multilateralen CEMT-Kontingentsystems vom 5. August 2020 (VkBl. S. 506) ausgestellt worden ist. 2 Dies gilt nur für Beförderungen, die unter Verwendung einer multilateralen Genehmigung nach § 1 Absatz 5 Nummer 2 oder 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes durchgeführt werden.

(heute geltende Fassung) 

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