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Änderung § 25 GüKGrKabotageV vom 27.02.2026

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 25 GüKGrKabotageV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.02.2026 geltenden Fassung
§ 25 GüKGrKabotageV n.F. (neue Fassung)
in der am 27.02.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 23.02.2026 BGBl. 2026 I Nr. 47
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 25 Ordnungswidrigkeiten


(Text alte Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

(Text neue Fassung)

Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a des Güterkraftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 2 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,

2. entgegen § 2 Satz 2 oder § 23 Satz 2 ein dort genanntes Dokument nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. einer vollziehbaren Auflage nach § 4 Absatz 4, § 7 Absatz 3 oder § 10 Absatz 3 zuwiderhandelt,

4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Fahrtenberichtheft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5. entgegen § 5 Absatz 2 eine Durchschrift oder ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt oder eine Fehlanzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen § 7a Nummer 1 eine CEMT-Genehmigung verwendet,

6a. entgegen § 7a Nummer 1a die CEMT-Genehmigung nicht mitführt,

7. entgegen § 7a Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass höchstens drei aufeinanderfolgende beladene Fahrten durchgeführt werden,

8. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein Fahrtenberichtheft mitgeführt wird oder die ausgefüllten Seiten im Fahrtenberichtheft aufbewahrt werden,

9. entgegen § 7a Nummer 3 Satz 2 ein Fahrtenberichtheft nicht oder nicht vollständig mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

10. entgegen § 11 Absatz 3 eine Drittstaatengenehmigung verwendet,

11. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 1, § 15 Absatz 2 Satz 1, § 16 Absatz 2 Satz 1 oder § 17 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass ein dort genanntes Dokument mitgeführt wird,

12. entgegen § 14 Absatz 3 Satz 2, § 15 Absatz 2 Satz 2, § 16 Absatz 2 Satz 2 oder § 17 Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 2 Satz 3 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt,

13. entgegen § 18 ein Kraftfahrzeug einsetzt,

14. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19 zuwiderhandelt,

15. entgegen § 23 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt oder

16. entgegen § 24 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt.



(heute geltende Fassung)