Artikel 4 - Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQNeuRG k.a.Abk.)

G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


Artikel 4 ändert mWv. 2. Dezember 2020 BKrFQG mWv. 23. Mai 2021 BKrFQG § 30, mWv. 1. Januar 2026 offen

(1) Artikel 1 tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz vom 14. August 2006 (BGBl. I S. 1958), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2162) geändert worden ist, außer Kraft.

(2) Artikel 1 § 7 Absatz 1 und die §§ 12 bis 26 tritt am 23. Mai 2021 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 30 Absatz 9 außer Kraft.

(3) Artikel 1 § 1 Absatz 2 Nummer 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(4) Die Artikel 2, 3 und 3a treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 1. Dezember 2020.



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