Artikel 2 - Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht (BKrFQNeuRG k.a.Abk.)

G. v. 26.11.2020 BGBl. I S. 2575 (Nr. 56); Geltung ab 02.12.2020, abweichend siehe Artikel 4
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Artikel 2 Änderung des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 2. Dezember 2020 KBAG § 2

§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9230-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 5. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2008) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„f)
des Berufskraftfahrerqualifikationsregisters nach § 12 des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes,".

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz über Änderungen im Berufskraftfahrerqualifikationsrecht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BKrFQNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BKrFQNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 BKrFQNeuRG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 8 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft. (4) Die Artikel 2 , 3 und 3a treten am Tag nach der Verkündung in ...


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